Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2019 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2020 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2019 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2019 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit wird gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekanntgegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2019 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,52 Prozent errechnet.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10001 :038 vom 09.01.2019