Bauträger erbringen keine Bauleistungen

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann – zu seinem Nachteil – geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH V R 16, 24/16 vom 23.02.2017). Ein Bauträger erbringe keine Bauleistungen. Er betreibe den Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken. Danach veräußere er sie, was keine Bauleistung, sondern eine Lieferung bebauter Grundstücke darstellt. Deshalb kann er kein Steuerschuldner als Leistungsempfänger von Bauleistungen i. S. des § 13b UStG sein. Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt (Reverse-Charge-Verfahren). Es komme für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auch nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringe, sondern lediglich darauf, ob der Empfänger der Bauleistung die an ihn erbrachte einzelne Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

Der Gesetzgeber besserte mit Wirkung für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für sogenannte Altfälle. Stichtag war der 15.02.2014. So sollte bei der Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) der eigentliche Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belastet werden können (§ 27 Abs. 19 Satz 1 UStG): „Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein.“ Die Steuerfestsetzung, die gegen den leistenden Unternehmer wirkt, ist also zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Leistung schuldet.

Die gesetzliche Übergangsregelung des § 27 Abs. 19 UStG schließt den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 AO) aus. Die Rechtslage entspreche aber nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität, wenn die Befugnis des Finanzamts zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistenden voraussetzt, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht.

Der Münchner Steuerberater Robert Hammerl wies beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern darauf hin, dass ein Bauhandwerker auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet wird: Er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017