Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2025

Das Bundesministerium der Justiz plant eine Neuregelung der beschränkten Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen. Ziel ist es, bestimmte Berufsgruppen und Verbände klarer zu erfassen, die unentgeltliche studentische Beratung in sogenannten Tax Law Clinics zu legalisieren und das Fremdbesitzverbot an Steuerberatungsgesellschaften deutlicher zu regeln.

Hintergrund: Wer darf beraten?

Unbeschränkt zur steuerlichen Beratung befugt sind Anwältinnen und Anwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater. Daneben gibt es seit jeher Berufsgruppen und Institutionen, die in beschränktem Umfang steuerliche Hilfe leisten dürfen. Diese Vorschriften sollen nun modernisiert werden. Der neue Referentenentwurf orientiert sich weitgehend an einem Gesetzesentwurf aus der 20. Legislaturperiode, der damals der Diskontinuität zum Opfer fiel.

Erweiterung des Kreises der Verbände

Künftig sollen auch folgende Institutionen steuerliche Hilfe in beschränktem Umfang leisten dürfen:

  • Interessenvereinigungen
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
  • Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen

Damit wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert.

Zulassung von Tax Law Clinics

Ein wichtiger Punkt ist die geplante Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistungen in Steuersachen. Dadurch würden auch Tax Law Clinics rechtlich möglich, die an Hochschulen oder im Hochschulumfeld Studierendenpraxis bieten. Unter Anleitung qualifizierter Fachleute könnten dort künftig Steuerpflichtige kostenfrei unterstützt werden. Diese Entwicklung hatte die BRAK bereits in der vergangenen Legislaturperiode befürwortet.

Weitere Änderungen im Überblick

  • Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern.
  • Ausweitung der Vollmachtsvermutung in der Abgabenordnung auch auf Notare und Patentanwälte.
  • Klarstellung des Fremdbesitzverbots: Gesellschaften wie Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich nur in engen Grenzen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen, um die Unabhängigkeit des Berufsstands zu sichern (§ 55 StBerG-E).

Praktische Bedeutung für Steuerpflichtige und Kanzleien

  • Für Steuerpflichtige:
    Die Möglichkeit unentgeltlicher Beratung, etwa in Tax Law Clinics, könnte für Menschen mit geringem Einkommen eine niederschwellige Hilfe darstellen. Gleichzeitig bleibt für komplexe steuerliche Fragestellungen die Beratung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater unverzichtbar.
  • Für Kanzleien:
    Die Klarstellung beim Fremdbesitzverbot sorgt für mehr Rechtssicherheit. Der Wegfall des Leitungserfordernisses in Zweigstellen bringt organisatorische Erleichterungen. Gleichzeitig steigt jedoch der Wettbewerb, wenn weitere Verbände beschränkt steuerlich tätig werden dürfen.
  • Für Studierende und Ausbildung:
    Die Legalisierung von Tax Law Clinics stärkt die praxisnahe Ausbildung und bietet wertvolle Einblicke in die Beratungspraxis – sowohl für die Studierenden selbst als auch für Steuerpflichtige, die sich dort beraten lassen.

Fazit

Die Neuregelung soll mehr Flexibilität und Rechtssicherheit schaffen. Während sie auf der einen Seite neue Chancen für Ausbildung und gemeinnützige Beratung eröffnet, bleibt die Wahrung der Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstands das zentrale Leitmotiv.


Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 18/2025