Bei Grunderwerbsteuer gilt der einheitliche Erwerbsgegenstand

Bei Grunderwerbsteuer gilt der einheitliche Erwerbsgegenstand

Kernaussage

Wird auf einem gerade gekauften Grundstück die Errichtung eines Hauses durch einen Bauträger vereinbart, richtet sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nicht nur nach dem Kaufpreis des unbebauten Grundstücks, sondern berücksichtigt ggf. auch die Kosten für den Hausbau.

Sachverhalt

Das klägerische Ehepaar erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag im November 2005 ein unbebautes Grundstück. Bei dem Zustandekommen des Vertrags wirkte ein Unternehmer mit, der das Bauvorhaben betreute und auf diese Weise für die Erwerber letztlich den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses ermöglichte. Bereits im weiteren Verlauf des Monats November schlossen die Eheleute auf Vermittlung des Baubetreuers mit einem Bauträger einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die bereits unter Berücksichtigung des Grundstückskaufpreises festgesetzte Grunderwerbsteuer. Hierbei wurden die vereinbarten Kosten zur Errichtung der Doppelhaushälfte in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einbezogen. Während der hiergegen gerichtete Einspruch der Eheleute erfolglos blieb, gab das Finanzgericht der dann erhobenen Klage statt.

Entscheidung

Die vom Finanzamt eingelegte Revision hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt an seiner langjährigen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung fest. Anders als das Finanzgericht ging der BFH hierbei davon aus, dass die Eheleute kein unbebautes Grundstück, sondern vielmehr ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück erworben haben. Zwar sei der Ausgangspunkt für die Frage, was erworben werde, stets der zivilrechtliche Vertrag, der im Urteilsfall auf die Übertragung eines unbebauten Grundstücks gerichtet sei. Allerdings lasse die Mitwirkung des baubetreuenden Unternehmers sowohl bei Kauf als auch bei Vertragsschluss mit dem Bauträger den Schluss zu, dass Kaufgegenstand eigentlich ein bebautes Grundstück sein sollte. Lediglich zur Vermeidung einer höheren Grunderwerbsteuer seien die Gestaltungen dahin gegangen, den Bau vom Erwerber ausführen zu lassen. Es läge insoweit ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, der einheitlich der Grunderwerbsteuer unterliege.

Konsequenz

Wer ein Haus kaufen möchte, zu diesem Zwecke ein unbebautes Grundstück kauft und mit einem Bauträger den Hausbau vereinbart, muss damit rechnen, Grunderwerbsteuer auch auf die Kosten des Hausbaus zahlen zu müssen. Auch weiterhin muss man insoweit erwägen, ob der Kauf eines unbebauten Grundstücks mit anschließender Bebauung sinnvoller ist, als der Erwerb eines bereits fertigen (Neu-)Baus.