Bei psychischem Druck durch FA kann Einspruchsrücknahme unwirksam sein

Bei psychischem Druck durch FA kann Einspruchsrücknahme unwirksam sein

Kernaussage

Ein Steuerpflichtiger, der sich gegen seinen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, richtet zunächst einen Einspruch an das zuständige Finanzamt. Nimmt der Steuerpflichtige den Einspruch später zurück, etwa weil er die Erfolgsaussichten als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Das gilt dann nicht, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass eine unwirksame Einspruchsrücknahme dann vorliegt, wenn die Finanzbehörde in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen eingewirkt hat.

Sachverhalt

Die klagende Geschäftsführerin einer GmbH, die für diese einen zunächst eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, machte geltend, sie sei vom Finanzamt zu diesem Schritt genötigt worden. Dies sei durch die Anordnung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung geschehen sowie durch ein gegen sie eingeleitetes Steuerstrafverfahren. Ferner habe sie sich durch ein 4 Monate vor der Einspruchsrücknahme an sie gesandtes Schreiben des beklagten Finanzamtes unter Druck gesetzt gefühlt, in dem ihr die Festsetzung einer – irrtümlich in Euro statt in DM ausgewiesenen und damit zu hohen – Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei. Die Klägerin blieb vor dem Finanzgericht erfolglos; die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Entscheidung

Das Gericht hielt das klägerische Vorbringen nicht für ausreichend, um eine Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Psychischer Druck, der von einem Erläuterungsschreiben des Finanzamtes und der Einleitung eines Strafverfahrens ausgeht, ist jedenfalls dann nicht geeignet, die Rücknahme des Einspruchs als unwirksam anzusehen, wenn zwischen diesen Ereignissen und der Einspruchsrücknahme mehrere Monate liegen und der Steuerpflichtige sich in der Zwischenzeit in sachgerechter Weise mit der Finanzbehörde auseinandersetzt.

Konsequenz

An die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme gegen einen Steuerbescheid sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein dafür erforderlicher, seitens der Behörde ausgeübter, psychischer Druck ist allerdings regelmäßig weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen.