Illegale Downloads: Beschwerderecht im Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz

Illegale Downloads: Beschwerderecht im Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz

Einführung

Das Landgericht Köln erlässt seit einiger Zeit fortlaufend eine Vielzahl von Beschlüssen in Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz (§ 101 Abs. 9 UrhG). Hintergrund ist das illegale so genannte File-Sharing in Tauschbörsen: Bei Rechtsverletzungen im Internet kann der Urheber eines Werkes zwar regelmäßig die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermitteln (lassen); er weiß aber nicht, wer sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Die Regelung in § 101 Abs. 9 UrhG gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern. Er kann verlangen, dass die Verletzter ihm Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Solche Auskunftsansprüche sind regelmäßig nur die erste Stufe einer Handlungskette, die der Urheber zur Abwehr der angeblichen Rechtsverletzung einleiten wird. Mit den vom Internetprovider erlangten Informationen kann er einzelne Nutzer identifizieren, die unter Umständen seine Urheberrechte verletzt haben (zum Beispiel Personen, die mutmaßlich Musikdateien in File-Sharing-Netzwerken heruntergeladen und eingestellt haben). Mit dem Gestattungsbeschluss ist das Verfahren zunächst abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Köln entschied nun, dass dem Anschlussinhaber im Auskunftsverfahren gegebenenfalls ein Beschwerderecht zusteht (§ 62 FamFG).

Sachverhalt

Ein Musikunternehmen, das die Urheberrechte seiner Künstler wahrnimmt, hatte festgestellt, dass ein Pop-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht Köln hatte dem beteiligten Internet-Provider auf Antrag der Musikfirma gestattet, Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die IP-Adresse zugewiesen war und von dessen Anschluss das Album angeboten wurde. Die so benannte Anschlussinhaberin wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenübernahme oder Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200 EUR aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde wehrt sie sich dagegen, dass der Provider ihre Daten auf Gestattung des Landgerichts weitergegeben hat, ohne sie davon zu unterrichten.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln bejahte das Beschwerderecht der Anschlussinhaberin. Sie habe ein Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen. Der Anschlussinhaber wird durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, weil sich der Rechtsinhaber nach Auskunftserteilung zunächst an ihn wendet und er gezwungen wird, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu verteidigen. Diese Verteidigung wäre ohne das Beschwerderecht im Anordnungsverfahren aber wesentlich erschwert. Denn der Anschlussinhaber könnte die aus seiner Sicht unrichtigen Feststellungen des anordnenden Gerichts erst in einem späteren Klageverfahren überprüfen lassen, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Im Rahmen seiner Beschwerde wird der Anschlussinhaber aber nicht mit Einwänden gehört wie z. B. er selbst habe den Internet-Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt. Diese spielen im Gestattungsverfahren keine Rolle. Im konkreten Fall war die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt, weil das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht feststellbar war. Bei einem vor fast 2 Jahren erschienenen Musikalbum müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

Konsequenz

Im Rahmen des Auskunftsverfahrens wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird z. B. auch nicht darüber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungenügend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschbörsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch über die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen. Erst nachdem der Urheber die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber erhalten hat, kann er auf der zweiten Stufe – zumeist über außergerichtliche Abmahnungen – gesonderte rechtliche Schritte gegen die ermittelten Nutzer (Unterlassungs- oder Schadensersatzbegehren) einleiten. Führen diese nicht zu einer außergerichtlichen Einigung und wird sodann der Rechtsweg beschritten (insbesondere zur Klärung der vorgenannten Fragen, die nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens sind), handelt es sich dabei um gesonderte, von dem Auskunftsbegehren zu trennende Verfahren, die vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.