Bekämpfung der Geldwäsche: Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse durch WP/vBP

WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG.

Die Risikoanalyse sollte die nachfolgenden Faktoren auf jeden Fall enthalten:

  • Organisationsstruktur (Organisationsform der Praxis, Anzahl der Berufsträger und Mitarbeiter, geographische Lage, Anzahl der aktiven Mandate)
  • Geschäftsstruktur (Tätigkeiten, die tatsächlich ausgeübt werden)
  • Mandantenstruktur (Branchenzugehörigkeit (!), geographische Herkunft/Sitz, Rechtsform, Unternehmensgröße, eventuell politisch exponierte Personen – PEP)
  • Faktoren der Anlage 1 zum GWG (Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko) und Faktoren der Anlage 2 zum GwG (Faktoren für ein potenziell höheres Risiko), falls diese vorliegen
  • Gesamtrisiko (das heißt Risiko, das sich bei Berücksichtigung aller vorab genannten Faktoren ergibt)

Faktoren müssen tatsächlich vorliegen und bewertet werden

Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass solche Faktoren benannt und dargestellt werden, die tatsächlich vorliegen und nicht allein die Faktoren, die zwar ein potenziell höheres Risiko bergen, tatsächlich aber gar nicht gegeben sind. Auch werden in mangelhaften Risikoanalysen nicht die Branchen benannt, in denen Mandanten tatsächlich tätig sind, sondern nur die Branchen benennen, die als besonders risikobehaftet eingeschätzt werden, obwohl Mandanten tatsächlich in diesen Branchen gerade nicht tätig sind. Nur die Nennung der tatsächlich betreuten Branchen ermöglicht die Einschätzung des tatsächlich vorliegenden Risikos der Praxis.

Auch müssen die in der Praxis vorliegenden Faktoren individuell bewertet werden (zum Beispiel gering, mittel, hoch).

Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen

Neben den Risikofaktoren der Anlage 1 und Anlage 2 des GwG müssen in der eigenen Risikoanalyse auch die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse (siehe auch WPK Magazin 4/2019, Seite 30) Berücksichtigung finden. In der Nationalen Risikoanalyse werden für den Berufsstand der WP/vBP vor allem Treuhandtätigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Ausland oder in Zusammenhang mit Barzahlungen sowie Beratungen bei sogenannten Share Deals im Immobiliensektor, als besonders risikobehaftet eingeschätzt.

Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Bei Praxen, die lediglich eine geringe Anzahl an Mandaten betreuen, wird die Risikoanalyse naturgemäß wesentlich weniger umfassend ausfallen als bei größeren Praxen, die eine Vielzahl von Mandanten betreuen.

Risikoanalyse dokumentieren und regelmäßig überprüfen

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Bei der Dokumentation der Risikoanalyse sollte darauf geachtet werden, dass diese übersichtlich und für Dritte nachvollziehbar ist, insbesondere, da die WPK als Aufsichtsbehörde die Vorlage der Risikoanalyse zu Aufsichtszwecken verlangen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

Ob die Risikoanalyse als Text, in Form einer Excel-Tabelle oder in anderer Weise dokumentiert wird, ist dem WP/vBP überlassen. Entscheidet sich der WP/vBP für die Dokumentation in einer Excel-Tabelle (zum Beispiel in solchen wie sie von einigen örtlichen Steuerberaterkammern oder DATEV angeboten werden) ist zu beachten, dass die Tabelle die vorab genannten Faktoren enthält und die Tabelle vollständig ausgefüllt wird.

Die Risikoanalyse ist mit einem Datum zu versehen.

Das GwG sieht überdies vor, dass die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG).

Die nachfolgend zur Verfügung stehenden Beispiele sollen zeigen, wie Risikoanalysen aussehen können.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.10.2021