Bekämpfung der Geldwäsche – Nach Einigung im Trilog: Beschluss des Europäischen Parlaments zum Vorschlag für eine Fünfte Geldwäscherichtlinie

 Nach Abschluss des Trilogs im Dezember 2017 hat das Europäische Parlament (EP) am 19. April 2018 über die Änderungsrichtlinie zur aktuell geltenden Vierten Geldwäscherichtlinie (sog. Fünfte Geldwäscherichtlinie*) in erster Lesung Beschluss gefasst. Der Standpunkt des Parlaments wurde dem Rat zur Beschlussfassung (und daneben der Kommission und den nationalen Parlamenten) übermittelt.
Wesentliche Inhalte der Änderungsrichtlinie wurden vom deutschen Gesetzgeber bereits im Vorgriff mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie vom 23. Juni 2017 (in Kraft getreten am 26. Juni 2017) übernommen.

Dennoch beinhaltet auch die aktuelle Änderungsrichtlinie in der vom EP beschlossenen Fassung Neuregelungen, die vom deutschen Gesetzgeber noch in deutsches Recht transferiert werden müssen.

Folgende Änderungen betreffen WP/vBP in ihrer Eigenschaft als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz:

  • Verpflichtete müssen im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten in Zukunft einen Registrierungsnachweis oder Registerauszug aus dem Transparenzregister einholen, wenn der Vertragspartner Angaben zum Transparenzregister machen muss (Art. 4 Abs. 1).
  • Die Mitgliedstaaten müssen eine aktuelle Liste mit sämtlichen Funktionen führen, die den Status als politisch exponierte Person (PeP) begründen. Sie müssen gewährleisten, dass auch internationale Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten entsprechende Listen erstellen. Diese Pflichten gelten auch für die EU und für internationale Organisationen, die bei der EU akkreditiert sind. Zuständig für die Erstellung dieser Listen ist die Kommission (Art. 20a).
  • Selbstverwaltungseinrichtungen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen (u. a. die WPK), müssen einen detaillierten Jahresbericht über ihre diesbezüglichen Aktivitäten einschließlich erhaltener Whistleblower-Hinweise veröffentlichen (Art. 34). Nach § 51 Abs. 9 GwG in der geltenden Fassung hat die WPK derzeit einen Jahresbericht vergleichbaren Inhalts an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.
  • Die zuständigen Behörden (u. a. die WPK) müssen die Strafverfolgungsbehörden unterrichten, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsicht strafrechtlich relevante Verstöße feststellen (Art. 58).

Darüber hinaus sind insbesondere die folgenden Punkte von Interesse:

  • Der Zugriff auf die im Transparenzregister eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personengesellschaften und juristischen Personen wird für jedermann freigegeben. Die Öffentlichkeit der Information soll dazu beitragen, die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen zu bekämpfen, die gegründet wurden, um Geld zu waschen, Vermögen zu verbergen und Steuern zu vermeiden. Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten von Trusts und ähnlichen juristischen Konstrukten sind demgegenüber unverändert neben zuständigen Behörden und Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nur Personen zugänglich, die ein berechtigtes Interesse darlegen können (Art. 30 f.).
  • Mit den neuen Vorschriften sollen zudem Risiken vermindert werden, die mit Kryptowährungen und Prepaidkarten verbunden sind. Umtauschplattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen müssen Sorgfaltspflichten nachkommen und Kundenkontrollen durchführen, um die Anonymität solcher Geschäfte aufzuheben. Die genannten Plattformen und Anbieter müssen außerdem in einem Register eingetragen sein (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Art. 47 Abs. 1).

Die Änderungsrichtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht hat innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens zu erfolgen.

* Fußnote

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD)).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.05.2018