Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Das geänderte Vordruckmuster ist ab sofort anzuwenden. Für Bescheinigungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erstellt werden, kann auch noch das mit Schreiben vom 16. März 2012 – IV C 3 – S-2497 / 10 / 10002 – (BStBl I 2012, Seite 314) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 3 – S-2497 / 10 / 10002 :001 vom 08.05.2014