Beratungshilfe – Ein neues Tätigkeitsfeld für Steuerberater

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts“ vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), das am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird, wird das Steuerrecht auch durch den Gesetzgeber in die Beratungshilfe einbezogen. Zugleich wird Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe eingeräumt. Der Gesetzgeber setzt damit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 2310/06) um, das entschieden hatte, dass Beratungshilfe auch in steuerrechtlichen Fragen zu gewähren ist. Durch die Gesetzesänderung wird die bisher unbefriedigende Situation beendet, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch genommen werden kann, Steuerberater aber hierzu bislang nicht bef ugt sind. Auch bei der Beratungshilfe auf dem Gebiet des Steuerrechts werden Steuerberater somit den Rechtsanwälten gleichgestellt.

Umfang und Grenzen der Beratungshilfe

Die Beratungshilfe umfasst die Beratung und – soweit erforderlich – die Vertretung von einkommensschwachen bzw. mittellosen Ratsuchenden im außergerichtlichen Bereich. Dagegen gelten für die Hilfeleistung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO). Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind künftig nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BerHG „im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung“ zur Beratungshilfe befugt. Dies bedeutet, dass die Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe nicht auf Angelegenheiten des Steuerrechts beschränkt ist, sondern auch solche Angelegenheiten umfasst, für die der Steuerberater nach § 5 RDG zur Rechtsdienstleistung befugt ist. Beispiele für beratungshilfefähige Tätigkeiten in steuerlichen Angelegenheiten sind die Beratung und Vertretung in Kindergeldsachen nach dem Einkommensteuergesetz sowie die Prüfung von Steuer- und Rechtsbehelfsbescheiden (siehe hierzu näher Szymborski, DStR 2012, S. 1984). Als Anwendungsfall für die Beratungshilfe außerhalb des Bereichs der Hilfeleistung in Steuersachen nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die Schuldnerberatung und -vertretung im Zusammenhang
mit dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 InsO.