Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse – Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2017 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Albanien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Algerien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Amerikanische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Angola: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Antigua und Barbuda: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Aserbaidschan: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Bahamas: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Britische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Gibraltar: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Guam: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Guyana: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Jordanien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Korea, Republik: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Marshallinseln: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Nördliche Marianen: Neuaufnahme in Gruppe 2
  • Nauru: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
  • Palau: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Panama: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Paraguay: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Polen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Seychellen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • St. Martin (französischer Teil): Neuaufnahme in Gruppe 2
  • Taiwan: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2

Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 (BStBl I Seite 1183). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das BMF-Schreiben finden Sie beim BMF auf der Homepage.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 -S-2285 / 19 / 10001 :002 vom 11.11.2020