Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch im Widerspruchsverfahren gegenüber den Behörden vertreten dürfen (BVerwG vom 20.01.2016, Az. 10 C 17.14). Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung nunmehr endlich die notwendige Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen in der Praxis geschaffen wurde.
Neben der Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nach § 67 VwGO – so das BVerwG weiter – sei Steuerberatern ein Tätigwerden für ihre Mandanten auch im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren erlaubt. Dieses sei nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Nebenleistung zur eingeräumten Erlaubnis zur Prozessführung zu sehen. Der hierfür erforderliche Zusammenhang sei bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren unzweifelhaft gegeben.
Der Entscheidung des BVerwG lag ein Rechtsstreit zwischen einer Gemeinde und mehreren Berufsangehörigen zugrunde, die verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen betreuten und für diese die erforderlichen Angaben zu den abzuführenden Fremdenverkehrsbeiträgen machten. Die Gemeinde war der Ansicht, dass Steuerberater nicht berechtigt seien, im Namen ihrer Mandanten in Fremdenverkehrsangelegenheiten Widersprüche gegen die Beitragsbescheide zu erheben. Auch die beiden Vorinstanzen hatten eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 20.01.2016