Berufsrecht: Werbung mit Kurzbezeichnung

Berufsrecht: Werbung mit Kurzbezeichnung

Kernaussage
Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt verwendete einen Briefbogen mit dem Titel „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“. In der Kanzlei arbeiten nur Rechtsanwälte. Klein stand unten auf dem Briefbogen, dass mit den M. Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern kooperiert wird. Hiergegen klagte ein anderer Anwalt und berief sich auf einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) die Klage abgewiesen hatten ging der Anwalt in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab dem klagenden Anwalt Recht. Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen. Da hier nicht der Eindruck einer bloßen Kooperation sondern einer haftungsrechtlichen Einheit erweckt wird, liegt eine Irreführung vor, die als wettbewerbswidrig einzustufen ist. Denn es haftet hier – anders als dem Anschein nach – nur der Handelnde und nicht die Einheit.

Konsequenz
In letzter Zeit ist verstärkt zu beobachten, dass Briefköpfe von Berufskooperationen „aufgebläht“ werden. Hier sollte der Mandant kritisch prüfen, mit wem er es zu tun hat und ob die Angaben stimmen.