Berufstätige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?

Berufstätige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?

Kernproblem
Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ab dem 1.1.2012 neu gefasst. Für volljährige Kinder in erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium werden die Steuervergünstigungen unabhängig von deren Einkünften und Bezügen gewährt. Dagegen kann ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums nur berücksichtigt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich bleibt nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob. Die Verschlechterung der Gesetzeslage für berufsbegleitend studierende Kinder stand jetzt auf dem Prüfstand beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).

Sachverhalt
Eine Mutter erhielt für ihren Sohn bis einschließlich Dezember 2011 Kindergeld. Der Sohn hatte im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner beendet und wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Nach einem Jahr Berufspraxis begann er im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Ab Januar 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Verweis auf die Vollzeitbeschäftigung und die eingetretene Gesetzesänderung auf. Die Mutter sah Ausbildung und Studium als eine „Einheit“ an und vermochte nicht einzusehen, dass „einer der nichts tue oder in der Woche nur 20 Stunden arbeite, besser gestellt werde, als einer der bereit sei, die Strapazen einer Fortbildung auf sich zu nehmen und zudem noch länger als 20 Stunden in der Woche zu arbeiten“. Mit einer geringeren Stundenzahl wäre der Sohn auf Harz IV angewiesen gewesen.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, die er an die Gewährung einer Steuervergünstigung knüpfen kann. Die Einführung der Verwaltungsvereinfachung durch Verzicht auf die Einkünfte- und Bezügegrenze habe nach der Gesetzesbegründung eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit erfordert. Danach bestehe nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung könne durch die im Gesetz genannten Voraussetzungen widerlegt werden. Das sieht der Senat als zulässig an, weil das Kindergeld eine Steuervergütung darstellt und der Gesetzgeber nur gehalten ist, einkommensteuerrechtlich das Familienexistenzminimum freizustellen.

Konsequenz
Das Urteil ist bereits bestandskräftig geworden. Betroffenen Kindern bleibt zu empfehlen, dafür eigene Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen.