Freiberufler können die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG verlieren, wenn sie freiwillig bilanzieren. Das sollten Kanzleien beachten.
Die Ist-Besteuerung für Freiberufler ist in der Praxis ein wichtiger Liquiditätsvorteil: Umsatzsteuer wird grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Kunde bezahlt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 jedoch bestätigt: Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
Damit hält der BFH ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 fest. Für größere freiberufliche Kanzleien, Praxen und Sozietäten ist das Urteil besonders relevant, wenn sie aus Organisations-, Controlling- oder Bankgründen freiwillig bilanzieren.
Worum ging es im BFH-Fall?
Die Klägerin war eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelte ihren Gewinn seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich. Ihre Umsätze überschritten seitdem die jeweils geltende Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Für die Jahre 2006 bis 2018 versteuerte die Partnerschaft ihre Umsätze zunächst nach vereinnahmten Entgelten, also nach der Ist-Besteuerung. Das Finanzamt beanstandete dies zunächst nicht, widerrief die Gestattung jedoch mit Wirkung ab dem 01.01.2019. Später beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung der Ist-Besteuerung für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2021. Das Finanzamt lehnte ab.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück.
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ob der Kunde bereits gezahlt hat, ist dafür grundsätzlich unerheblich. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer dagegen erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Grundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 20 UStG.
Für Freiberufler kann das einen erheblichen Liquiditätsvorteil bedeuten, etwa wenn Honorare erst Wochen oder Monate nach Leistungserbringung eingehen.
Welche Voraussetzungen nennt § 20 UStG?
Nach § 20 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Aktuell kommt dies insbesondere in Betracht, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wenn der Unternehmer von bestimmten Buchführungspflichten nach § 148 AO befreit ist oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt.
Wichtig ist: Die Entscheidung betrifft vor allem die dritte Alternative, also die Ist-Besteuerung für freiberufliche Umsätze nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG. Die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt gesondert zu prüfen. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG für alle Unternehmer unabhängig von der Gewinnermittlungsart gilt, sofern die Umsatzgrenze eingehalten wird.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH formuliert klar: Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
Mit anderen Worten: Der Status als Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekt oder sonstiger Freiberufler reicht nicht aus, wenn der Betrieb freiwillig bilanziert. Wer bilanziert, führt seine Umsätze nach Auffassung des BFH nicht in der Weise, für die § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG die Erleichterung schaffen soll.
Warum ist die freiwillige Bilanzierung schädlich?
Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Zweck der Vorschrift. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG soll vor allem einen Gleichlauf zwischen umsatzsteuerlichen und einkommensteuerlichen Aufzeichnungspflichten herstellen. Nicht buchführungspflichtige Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln können, sollen nicht allein für Umsatzsteuerzwecke zusätzliche Aufzeichnungen über bereits erbrachte, aber noch nicht bezahlte Leistungen führen müssen.
Dieser Zweck greift nach Ansicht des BFH nicht, wenn der Freiberufler freiwillig Bücher führt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Denn dann sind Forderungen, Verbindlichkeiten und periodengerechte Abgrenzungen ohnehin Bestandteil der Gewinnermittlung.
Was bedeutet Betriebsvermögensvergleich?
Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG grundsätzlich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt, erhöht um Entnahmen und vermindert um Einlagen. Praktisch entspricht dies der Bilanzierung.
Davon zu unterscheiden ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei ihr steht der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Vordergrund. Der BFH sieht gerade im Gleichlauf zwischen EÜR und Ist-Besteuerung den zentralen Grund für die Begünstigung freiberuflicher Umsätze nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Gilt das Urteil nur für Steuerberater und Rechtsanwälte?
Nein. Der Fall betraf zwar eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die Entscheidung betrifft aber grundsätzlich alle Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehören unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe.
Für jede freiberufliche Einheit gilt daher: Wird freiwillig bilanziert und ist die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschritten, kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach dieser BFH-Rechtsprechung nicht verlangt werden.
Was ist mit der aktuellen Umsatzgrenze von 800.000 Euro?
Die BFH-Entscheidung bedeutet nicht, dass freiwillig bilanzierende Freiberufler niemals die Ist-Besteuerung nutzen können. Zu prüfen bleibt stets § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG. Danach kann das Finanzamt die Ist-Besteuerung gestatten, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr aktuell nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
Überschreitet ein Freiberufler diese Grenze jedoch und stützt sich allein auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG, scheitert die Gestattung nach dem BFH-Urteil, wenn der Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.
Steuer-Tipp: Gewinnermittlung und Umsatzsteuer gemeinsam planen
Freiberufler sollten die Wahl der Gewinnermittlungsart nicht isoliert betrachten. Eine freiwillige Bilanzierung kann betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, etwa wegen Finanzierungsgesprächen, Controlling, Partnervergütung oder Wachstum. Sie kann aber zugleich dazu führen, dass die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht mehr beansprucht werden kann.
Vor einem Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung sollte daher geprüft werden:
- Wird die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschritten?
- Wird die Ist-Besteuerung aktuell genutzt?
- Beruht die Gestattung auf der Umsatzgrenze oder auf der freiberuflichen Tätigkeit?
- Welche Liquiditätsbelastung entsteht bei einem Wechsel zur Soll-Besteuerung?
- Müssen Honorarprozesse, Abschlagsrechnungen oder Zahlungsziele angepasst werden?
Achtung: Häufiger Fehler in der Praxis
Ein häufiger Fehler lautet: „Wir sind Freiberufler, also steht uns die Ist-Besteuerung zu.“ Genau diese Verkürzung korrigiert der BFH. Der freie Beruf allein genügt nicht, wenn freiwillig Bücher geführt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.
Ebenso riskant ist die Annahme, eine jahrelange Anwendung der Ist-Besteuerung schütze dauerhaft. Im BFH-Fall hatte das Finanzamt die Ist-Besteuerung über viele Jahre zunächst nicht beanstandet, später aber widerrufen beziehungsweise für spätere Zeiträume abgelehnt. Der BFH sah darin keinen Anspruch auf Fortführung der Ist-Besteuerung.
Praxisbeispiel: Große Arztpraxis mit freiwilliger Bilanzierung
Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis erzielt im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 1,2 Mio. Euro. Sie ist freiberuflich tätig, erstellt aber freiwillig eine Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG, weil Banken und Gesellschafter detaillierte Jahresabschlüsse verlangen.
Die Praxis kann die Ist-Besteuerung nicht auf § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG stützen, weil die aktuelle Umsatzgrenze von 800.000 Euro überschritten ist. Sie kann sich nach dem BFH-Urteil auch nicht erfolgreich auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berufen, wenn sie freiwillig bilanziert. Die Folge: Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.
Checkliste: Das sollten Freiberufler jetzt prüfen
- Wird die Umsatzsteuer aktuell nach vereinnahmten Entgelten versteuert?
- Auf welcher Grundlage wurde die Ist-Besteuerung gestattet: Umsatzgrenze oder freiberufliche Tätigkeit?
- Liegt der Gesamtumsatz des Vorjahres über oder unter 800.000 Euro?
- Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt?
- Besteht nur eine Offene-Posten-Liste oder tatsächlich eine freiwillige Bilanzierung? Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
- Welche Auswirkungen hätte ein Wechsel zur Soll-Besteuerung auf Liquidität, Forderungsmanagement und Voranmeldungen?
- Soll vor einem Wechsel der Gewinnermittlungsart eine verbindliche Auskunft oder Abstimmung mit dem Finanzamt geprüft werden?
Fazit: Freiwillige Bilanzierung kann den Liquiditätsvorteil kosten
Das BFH-Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 ist ein klares Signal an größere freiberufliche Einheiten: Wer freiwillig bilanziert, kann die Ist-Besteuerung nicht allein mit der freiberuflichen Tätigkeit nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG begründen.
Für Freiberufler bleibt die Ist-Besteuerung zwar weiterhin möglich, wenn die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Wird die Umsatzgrenze jedoch überschritten, kann die freiwillige Bilanzierung zum entscheidenden Hindernis werden. Deshalb sollten Gewinnermittlung, Umsatzsteuerverfahren und Liquiditätsplanung immer gemeinsam geprüft werden.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ
Können Freiberufler immer die Ist-Besteuerung nutzen?
Nein. Freiberufler können die Ist-Besteuerung nicht automatisch beanspruchen. Nach dem BFH-Urteil ist § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar, wenn der Freiberufler freiwillig bilanziert.
Was ist der Vorteil der Ist-Besteuerung?
Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn das Entgelt vereinnahmt wurde. Das kann die Liquidität verbessern, weil Umsatzsteuer nicht schon bei Leistungserbringung vorfinanziert werden muss.
Was gilt bei Überschreiten der Umsatzgrenze?
Wird die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschritten, muss geprüft werden, ob eine andere Grundlage für die Ist-Besteuerung besteht. Bei freiwillig bilanzierenden Freiberuflern scheidet § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach dem BFH-Urteil aus.
Gilt die Entscheidung auch für Partnerschaftsgesellschaften?
Ja. Der entschiedene Fall betraf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Entscheidend war nicht die konkrete Berufsgruppe, sondern die freiwillige Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
Ist eine Offene-Posten-Liste schon schädlich?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob tatsächlich Bücher geführt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird. Eine reine Nebenaufzeichnung ist anders zu beurteilen; die konkrete Ausgestaltung sollte geprüft werden.
Kann eine bisherige Gestattung der Ist-Besteuerung dauerhaft schützen?
Nicht zwingend. Im BFH-Fall war die Ist-Besteuerung jahrelang nicht beanstandet worden. Dennoch konnte das Finanzamt die Gestattung für spätere Zeiträume ablehnen beziehungsweise widerrufen.
Was sollten betroffene Kanzleien und Praxen jetzt tun?
Sie sollten prüfen, auf welcher Grundlage die Ist-Besteuerung angewendet wird, ob die Umsatzgrenze eingehalten wird und ob die Gewinnermittlung durch freiwillige Bilanzierung die Gestattung gefährdet. Bei größeren Liquiditätseffekten sollte die Umstellung zur Soll-Besteuerung frühzeitig geplant werden.
Linkvorschläge
- Umsatzsteuer: Soll- oder Ist-Besteuerung?
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz: Welche Gewinnermittlung passt?
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Fehler und Liquiditätsfallen
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24, ECLI:DE:BFH:2026.160426.VR16.24.0.
- Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2024 – 9 K 86/24.
- BFH, Urteil vom 22.07.2010 – V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590.
- § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
- BMF-Schreiben vom 31.07.2013 – IV D 2 – S 7368/10/10002, BStBl I 2013, 964.