BFH: Kein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Der BFH klärt: Ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG scheitert, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.

Ausländische Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer nach § 32 Abs. 5 KStG beantragen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23 jedoch klargestellt: Ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer bereits abgelaufen war, bevor der Antrag gestellt wurde.

Für ausländische Anteilseigner ist die Entscheidung praxisrelevant: Auch wenn § 32 Abs. 5 KStG selbst keine ausdrückliche Antragsfrist nennt, ist der Erstattungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt durchsetzbar. Die allgemeinen Regeln der Festsetzungsverjährung nach der Abgabenordnung setzen eine klare Grenze.

Worum ging es im BFH-Fall?

Die Klägerin war eine in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft. Sie hielt im Streitjahr 2008 börsennotierte Aktien an einer deutschen Aktiengesellschaft. Diese schüttete im Jahr 2008 eine Dividende von 6.005.030 Euro an die Klägerin aus. Dabei wurden Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 1.267.061,33 Euro einbehalten und abgeführt.

In einem ersten Erstattungsverfahren nach dem damaligen DBA-Zypern wurde die Klägerin bereits teilweise entlastet. Nach Einführung des Erstattungsanspruchs in § 32 Abs. 5 KStG beantragte sie am 13.11.2013 zusätzlich die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung weiterer Kapitalertragsteuer in Höhe von 900.754,50 Euro. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, weil aus seiner Sicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 AO kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist vor Antragstellung bereits abgelaufen ist.

Im Streitfall war die Kapitalertragsteuer im Jahr 2008 entstanden. Die reguläre Festsetzungsfrist betrug vier Jahre. Sie begann mit Ablauf des Jahres 2008 und endete mit Ablauf des 31.12.2012. Da der Antrag erst am 13.11.2013 gestellt wurde, kam er zu spät.

Was regelt § 32 Abs. 5 KStG?

§ 32 Abs. 5 KStG betrifft bestimmte Fälle, in denen die Körperschaftsteuer eines ausländischen Gläubigers für Dividenden durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf Antrag erstattet werden. Die Erstattung erfolgt für alle in einem Kalenderjahr bezogenen begünstigten Kapitalerträge auf Grundlage eines Freistellungsbescheids nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.

Antragsberechtigt sind insbesondere beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften aus der EU oder dem EWR, die bestimmte Beteiligungs- und Nachweisvoraussetzungen erfüllen. Der Gläubiger muss unter anderem nachweisen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht im Ausland angerechnet, abgezogen oder vorgetragen werden kann.

Warum ist die Festsetzungsverjährung entscheidend?

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für Steuern und Steuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre, soweit keine Sonderfälle wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

Der BFH überträgt diese Grenze auf den Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG. Da der Freistellungsbescheid einer Steuerfestsetzung gleichsteht, darf er nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr erlassen werden. Nur ein Antrag, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, kann nach § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung auslösen.

Warum half der Klägerin keine Anlaufhemmung?

Die Klägerin argumentierte, ihr müsse eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zugutekommen. Diese Vorschrift verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige einzureichen ist.

Der BFH lehnte das ab. Die Antragstellung nach § 32 Abs. 5 KStG ist keine Steuererklärungspflicht. Sie ist ein freiwilliges, antragsgebundenes Erstattungsverfahren. Deshalb ist die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht entsprechend anzuwenden.

Ist das mit EU-Recht vereinbar?

Ja. Der BFH sieht keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip oder Äquivalenzprinzip. Das Effektivitätsprinzip verlangt, dass die Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass unionsrechtliche Ansprüche nicht ungünstiger behandelt werden als vergleichbare innerstaatliche Ansprüche.

Nach Auffassung des BFH ist es zulässig, den Erstattungsanspruch zeitlich durch die allgemeinen Verjährungsregeln der AO zu begrenzen. Die beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft hätte den Antrag innerhalb der noch offenen Festsetzungsfrist stellen können. Eine zusätzliche Anlaufhemmung würde sie im Vergleich zu inländischen Anteilseignern nicht gleichstellen, sondern einseitig begünstigen.

Was bedeutet das für ausländische Kapitalgesellschaften?

Ausländische Kapitalgesellschaften sollten Erstattungsansprüche bei deutscher Kapitalertragsteuer nicht erst nach Jahren prüfen. Entscheidend ist nicht allein, ob die materiellen Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 KStG erfüllt sind. Entscheidend ist auch, ob die Festsetzungsfrist noch offen ist.

Besonders kritisch sind Fälle, in denen bereits ein anderes Erstattungsverfahren durchgeführt wurde, etwa nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Der BFH stellt klar: Ein früherer Erstattungsantrag hemmt die Verjährung nur für das konkrete damalige Freistellungsbegehren. Er hält die Frist nicht automatisch für spätere, andere Erstattungsansprüche offen.

Steuer-Tipp: Kapitalertragsteuer-Erstattung sofort fristenbezogen prüfen

Wer als ausländische Gesellschaft Dividenden aus Deutschland erhält, sollte unmittelbar nach dem Steuerabzug prüfen lassen:

  • Wurde deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten?
  • Gibt es eine Entlastung nach DBA, EU-Recht oder § 32 Abs. 5 KStG?
  • Wann ist die Kapitalertragsteuer entstanden?
  • Wann endet die vierjährige Festsetzungsfrist?
  • Welche Anträge müssen beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden?
  • Sind Kapitalertragsteuerbescheinigung, Ansässigkeitsnachweise und Nichtanrechnungsnachweise vollständig?

Gerade bei größeren Dividendenzahlungen kann eine verpasste Frist erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Achtung: Häufiger Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass ein Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann, weil die Vorschrift selbst keine ausdrückliche Antragsfrist enthält. Das BFH-Urteil zeigt: Die fehlende Sonderfrist bedeutet nicht, dass es keine zeitliche Grenze gibt. Die Grenze ergibt sich aus der Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO.

Ebenso riskant ist die Annahme, ein bereits gestellter DBA-Erstattungsantrag sichere automatisch alle weiteren Erstattungsansprüche. Nach dem BFH kommt es auf das konkrete Freistellungsbegehren an.

Praxisbeispiel: Antrag zu spät gestellt

Eine EU-Kapitalgesellschaft erhält im Jahr 2026 eine Dividende von einer deutschen Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalertragsteuer entsteht im Jahr 2026. Die reguläre Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2026 und endet grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2030.

Stellt die Gesellschaft den Antrag auf Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG erst im Jahr 2031, ist der Antrag grundsätzlich zu spät. Wird der Antrag dagegen vor Ablauf des 31.12.2030 gestellt, kann er eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO auslösen, sodass über den Antrag noch entschieden werden kann.

Checkliste: Das sollten betroffene Gesellschaften jetzt prüfen

  1. Gab es Dividendenzahlungen aus Deutschland an eine ausländische Kapitalgesellschaft?
  2. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt?
  3. Wurde bereits eine DBA-Entlastung beantragt?
  4. Besteht zusätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 5 KStG?
  5. Wann ist die Kapitalertragsteuer entstanden?
  6. Läuft die vierjährige Festsetzungsfrist noch?
  7. Wurde ein Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt?
  8. Sind alle Nachweise zur Ansässigkeit, Nichtanrechnung und Beteiligung vollständig?
  9. Ist bei Ablehnung ein Einspruch noch fristgerecht möglich?

Fazit: Der Antrag muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden

Das BFH-Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23 macht deutlich: Der Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 5 KStG ist verfahrensrechtlich streng fristgebunden, auch wenn die Vorschrift selbst keine ausdrückliche Antragsfrist enthält. Ist die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer bereits abgelaufen, kann kein Freistellungsbescheid mehr ergehen.

Für ausländische Kapitalgesellschaften bedeutet das: Kapitalertragsteuer-Erstattungen müssen frühzeitig geprüft und beantragt werden. Wer erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung tätig wird, kann selbst bei materiell bestehendem Erstattungsanspruch leer ausgehen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Kann ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch ergehen?

Nein. Nach dem BFH kann ein Freistellungsbescheid nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer bereits vor Antragstellung abgelaufen ist.

Wie lang ist die Festsetzungsfrist bei Kapitalertragsteuer-Erstattungen?

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Gilt bei § 32 Abs. 5 KStG eine Anlaufhemmung wie bei Steuererklärungen?

Nein. Der BFH lehnt eine entsprechende Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ab, weil der Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG keine Steuererklärung ist.

Hemmt ein Antrag die Festsetzungsverjährung?

Ja, aber nur wenn der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Dann kann § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung auslösen. Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hilft der Antrag nicht mehr.

Reicht ein früherer DBA-Erstattungsantrag aus?

Nicht automatisch. Ein früherer Antrag hemmt die Verjährung nur bezogen auf das konkrete damalige Freistellungsbegehren. Ein späterer Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG muss eigenständig fristgerecht gestellt werden.

Verstößt diese Fristbegrenzung gegen EU-Recht?

Nach Auffassung des BFH nein. Die Anwendung der AO-Verjährungsregeln auf den Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar.

Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23, ECLI:DE:BFH:2026.230626.VIIIR38.23.0.
  • Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 14.12.2022 – 2 K 1923/20.
  • § 32 Abs. 5 Satz 1 bis 6 KStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, Freistellungsbescheid als steuerfestsetzungsähnlicher Bescheid.
  • § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, Festsetzungsfrist, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, Beginn der Festsetzungsfrist und Anlaufhemmung, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 171 Abs. 3 AO, Ablaufhemmung bei Antrag vor Fristablauf, Rechtsstand 28.08.2026.
  • EuGH, Urteil vom 20.10.2011 – C-284/09, zur Kapitalverkehrsfreiheit bei Dividendenzahlungen an ausländische Körperschaften.
  • EuGH, Urteil vom 16.06.2022 – C-572/20, ACC Silicones.