Nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kam diese einkommensteuerrechtlich zunächst nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Das Splitting wurde erst im Jahr 2013 (rückwirkend für alle offenen Fälle) aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom Bundesgesetzgeber eingeführt.
Der Freistaat Sachsen änderte – anders als alle anderen Bundesländer außer Sachsen-Anhalt – sein Landeskirchensteuergesetz zunächst nicht. Dies hatte den Effekt, dass Ehegatten das (erhöhte) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bezahlen mussten, eingetragene Lebenspartner aber nicht. Diese Schlechterstellung von Ehegatten beseitigte der Landesgesetzgeber erst mit Wirkung ab 2016. Seit 2016 muss das besondere Kirchgeld auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften bezahlt werden.
Beim Sächsischen Finanzgericht klagt eine kirchenangehörige Steuerzahlerin, die mit ihrem nicht kirchenangehörigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie wendet sich für 2014 und 2015 gegen die Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften. Der 5. Senat des Sächsischen Finanzgerichts möchte der Klägerin Recht geben, weil nicht einzusehen sei, warum der Sächsische Gesetzgeber Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften nicht schon seit 2014 gleichgestellt habe. Es stehe nicht im Belieben des Gesetzgebers, einen verfassungswidrigen Zustand längere Zeit aufrecht zu erhalten.
Das Sächsische Finanzgericht darf aber die Anwendung eines Gesetzes nicht verweigern, auch wenn es dieses für verfassungswidrig hält. Die Frage der Vereinbarkeit mit der Verfassung muss dann zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht oder dem Sächsischen Landesverfassungsgericht vorgelegt werden. Das Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht wird daher bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Sächsisches Finanzgericht holt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/19
Quelle: FG Sachsen, Pressemitteilung vom 29.04.2019 zum Beschluss 5 K 1549/18 vom 25.03.2019