Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 24. Juli 2024 (koordinierter Ländererlass) neue Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern festgelegt. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Punkte des Schreibens zusammen und erläutert die Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

I. Allgemeines

Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Zudem kann bei berechtigtem Interesse, wie z. B. beim Grundstückskauf, Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Neben der kostenfreien Einsichtnahme besteht auch die Möglichkeit, einfache, kostenpflichtige Grundbuch- und Registerauszüge zu beantragen, die sowohl in Papierform als auch elektronisch verfügbar sind.

II. Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen Registern

Leistungsort bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen

Der Leistungsort bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen richtet sich nach § 3a Absatz 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies gilt auch für einfache Grundbuchauszüge, die elektronisch übermittelt werden. Hierbei steht das Grundstück als zentraler und wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung im Vordergrund.

Leistungsort bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern

Für einfache Auszüge aus anderen öffentlichen Registern (ohne Grundstücksbezug) findet § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Der Leistungsort bestimmt sich hier nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG.

III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, der zuletzt am 12. Juli 2024 geändert wurde, erfährt durch das aktuelle BMF-Schreiben folgende Anpassungen in Abschnitt 3a.3 Absatz 9 Nummer 9:

  1. Änderung von Satz 5:„Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Grundbuchauszüge stellt das Grundstück einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, sodass diese ungeachtet des Verwendungszwecks als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen ist.“
  2. Einfügung der neuen Sätze 6 und 7:„Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich daher nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG.“
  3. Neuer Satz 8:Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 8.

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2024 klärt die Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern. Während für Grundbuchauszüge der Leistungsort aufgrund des direkten Grundstücksbezugs nach § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG bestimmt wird, erfolgt die Bestimmung für andere öffentliche Registerauszüge nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG. Die entsprechenden Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass schaffen Klarheit und Rechtssicherheit für die beteiligten Akteure.