BMF-Schreiben vom 05.05.2025 (koordinierter Ländererlass)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerlichen Folgen der Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an Personengesellschaften neu geregelt. Anlass sind zwei grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2015 und 2023.
Die Neufassung betrifft insbesondere die Zeiträume bis einschließlich 2008. Für spätere Jahre bleibt das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 maßgeblich.
Hintergrund: BFH-Urteile I R 52/13 und I R 16/19
- Mit Urteil vom 25. März 2015 (I R 52/13) entschied der BFH, dass die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG immer zur Entstehung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bei der jPöR führt – unabhängig davon, ob die betreffende Tätigkeit bei unmittelbarer Ausübung durch die jPöR einen BgA begründet hätte.
- Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (I R 16/19) stellte der BFH klar:
Wenn die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft tätig ist und Organschaften mit Tochtergesellschaften begründet, entstehen keine weiteren BgA aus den Tätigkeiten der Tochtergesellschaften.
Was regelt das aktuelle BMF-Schreiben?
- Die BFH-Grundsätze gelten für alle Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008.
- Eine Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft führt immer zur Annahme eines BgA – selbst bei Tätigkeiten, die isoliert betrachtet keinen BgA auslösen würden.
- Aktivitäten der Tochtergesellschaften im Rahmen einer Holdingstruktur begründen keine zusätzlichen BgA bei der jPöR.
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 (BStBl I S. 880).
Bedeutung für die Praxis
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen, Kammern oder Universitäten, müssen Beteiligungen an Personengesellschaften sorgfältig prüfen.
- Für die Veranlagungszeiträume bis 2008 sind ggf. BgA rückwirkend zu deklarieren.
- Die steuerliche Behandlung hängt ab 2009 von den Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens ab, das teils differenziertere Vorgaben enthält.
Tipp:
Wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften beteiligt sind oder waren, sollten sie die steuerliche Einordnung ihrer Beteiligung genau prüfen lassen, insbesondere für Zeiträume bis 2008.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 05.05.2025