Betriebsausgabenabzug bei Ausgabe eigener Anteile an Arbeitnehmer

Viele Kapitalgesellschaften nutzen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, um Fachkräfte langfristig zu binden und die Identifikation mit dem Unternehmen zu stärken. Dabei stellt sich regelmäßig die steuerliche Frage, ob die verbilligte oder unentgeltliche Ausgabe eigener Anteile an Arbeitnehmer den Betriebsausgabenabzug mindert.

Eine aktuelle Erörterung auf Bund-Länder-Ebene bringt hierzu wichtige Klarheit.


1. Ausgangsfrage: Bleibt die betriebliche Veranlassung erhalten?

Wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile erwirbt und diese anschließend im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung an Beschäftigte weitergibt – sei es verbilligt oder unentgeltlich – stellt sich die Frage, ob der Arbeitslohnaufwand weiterhin betrieblich veranlasst ist.

Die Finanzverwaltung hat nun eindeutig entschieden:

Die Erfüllung einer Arbeitslohnverbindlichkeit durch die Gewährung eigener Anteile führt nicht zum Wegfall der betrieblichen Veranlassung.

Damit bleibt der Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohnaufwand bestehen. Eine Kürzung nach § 3c EStG oder aufgrund fehlender betrieblicher Veranlassung kommt nicht in Betracht.


2. Steuerliche Einordnung: Sachzuwendung statt Geldleistung

Die Ausgabe eigener Anteile im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms gilt ertragsteuerlich als Sachzuwendung.
Für das Unternehmen entsteht ein Betriebsausgabenabzug in Höhe der Differenz zwischen:

  • dem vom Arbeitnehmer gezahlten Ausübungspreis (falls vorhanden) und
  • den Kosten, die das Unternehmen selbst für den Erwerb der eigenen Anteile aufwenden musste.

Beispiel:
Eine GmbH erwirbt eigene Anteile für 100 € je Stück und überträgt sie im Rahmen eines Mitarbeiterprogramms an Arbeitnehmer für 60 €.
→ Betriebsausgabe: 40 € pro Anteil (Differenzbetrag).

Für den Arbeitnehmer liegt gleichzeitig steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe dieses geldwerten Vorteils vor (§ 19 EStG).


3. Bedeutung für die Praxis

Die Klarstellung der Finanzverwaltung schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die Mitarbeiterbeteiligungen mit eigenen Anteilen gestalten möchten.
Damit gilt:

  • Der Betriebsausgabenabzug bleibt vollständig erhalten, auch wenn eigene Anteile statt Barlohn gewährt werden.
  • Die Ausgabe eigener Anteile wird nicht wie eine Entnahme behandelt.
  • Der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer unterliegt weiterhin der Lohnsteuer und Sozialversicherung, sofern keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 oder § 19a EStG greift.

4. Praxistipp

Unternehmen sollten:

  1. Die Kosten für den Erwerb eigener Anteile genau dokumentieren, um den abzugsfähigen Aufwand nachweisen zu können.
  2. Verträge und Programme klar gestalten, damit die lohnsteuerliche Bewertung eindeutig nachvollziehbar ist.
  3. Prüfen, ob ggf. eine Steuervergünstigung nach § 19a EStG (steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung bis 2.000 €) genutzt werden kann.

Fazit

Die Finanzverwaltung bestätigt:

Die Ausgabe eigener Anteile an Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms bleibt betrieblich veranlasst.

Damit ist der Betriebsausgabenabzug zulässig, und es erfolgt keine steuerliche Kürzung.
Für Arbeitgeber eröffnet diese Klarstellung Planungssicherheit und vereinfacht die steuerliche Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen.