In jüngerer Zeit kommt es bei Betriebsprüfungen immer wieder zu Diskussionen, wenn Unternehmen die Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung oder Gewährung der Forschungszulage als Betriebsausgaben geltend machen. Einige Finanzämter stellen diese Abzugsfähigkeit in Frage – doch ist das tatsächlich rechtens?
Hintergrund: Forschungszulage als steuerliche Förderung
Die Forschungszulage gemäß dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben.
Gefördert werden insbesondere Eigenforschung, Auftragsforschung und experimentelle Entwicklung, die zu neuen oder verbesserten Produkten oder Verfahren führen.
Bei der praktischen Umsetzung entstehen regelmäßig Kosten für Gutachten, Beratungen oder die Antragstellung. Hier stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.
Auffassung der Finanzverwaltung
Nach einer Verwaltungsauskunft können Kosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung oder Gewährung der Forschungszulage stehen, grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Begründung:
Aufgrund der Zielsetzung des Forschungszulagengesetzes ist von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen.
Damit folgt die Finanzverwaltung der Linie, die bereits im Zusammenhang mit der Investitionszulage vertreten wurde (vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2007 zu Steuerberatungskosten).
Keine Anwendung des § 12 Nr. 3 EStG
Ein häufiger Irrtum: Manche Prüfer stützen ihre ablehnende Haltung auf § 12 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 AO, wonach bestimmte Nebenleistungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Doch die Finanzverwaltung stellt klar:
Aufwendungen, die mit der Beantragung der Forschungszulage zusammenhängen, gehören nicht zu den in § 12 Nr. 3 EStG genannten Nebenleistungen.
Damit steht § 12 Nr. 3 EStG einem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.
§ 3c Abs. 1 EStG ebenfalls nicht einschlägig
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung von § 3c Abs. 1 EStG, da diese Vorschrift nur greift, wenn Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die Forschungszulage ist aber keine steuerfreie Einnahme im klassischen Sinne, sondern eine steuerliche Fördermaßnahme, die das Unternehmen für betriebliche Aufwendungen erhält.
Folglich kann der Abzug der damit verbundenen Kosten nicht verweigert werden.
Praxishinweis
Unternehmen, die externe Beratung für die Antragstellung oder die Dokumentation der Forschungsprojekte in Anspruch nehmen, sollten:
- Rechnungen und Leistungsbeschreibungen sorgfältig dokumentieren,
- die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen klar erkennbar machen (z. B. durch Verweis auf konkrete Forschungsprojekte),
- sich im Fall von Einwänden durch den Betriebsprüfer auf die Verwaltungsauffassung und das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 berufen.
Fazit
Die Rechtslage ist eindeutig:
Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung oder Gewährung der Forschungszulage sind betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abziehbar.
Weder § 12 Nr. 3 EStG noch § 3c Abs. 1 EStG stehen dem entgegen.
Unternehmen, die Forschungszulagen beantragen, sollten diese steuerlichen Vorteile konsequent nutzen – und im Prüfungsfall mit klarer Argumentation verteidigen.