In Unternehmen führt der Verdacht auf Schwarzarbeit häufig dazu, dass die Behörden zur Schwarzarbeitsbekämpfung Ermittlungen anstoßen und die Rentenversicherung im Anschluss eine anlassbezogene Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchführt – mit teils erheblichen Beitragsnachforderungen.
Für Privathaushalte ist die Lage jedoch besonders: Hier kollidiert die Prüfpraxis mit einer gesetzlichen Sonderregel, die Betriebsprüfungen bei Beschäftigungen in privaten Haushalten einschränkt. Die aktuelle Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht bringt dazu wichtige Klarheit – zumindest vorläufig.
Anlassfall: Pflegekraft im Privathaushalt ohne Sozialversicherung
Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen stellten die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden fest, dass eine im Privathaushalt eingesetzte Pflegekraft nicht sozialversichert war – obwohl es sich (nach der Bewertung der Behörden) um abhängige Beschäftigung gehandelt habe.
Die Rentenversicherung führte daraufhin eine anlassbezogene Betriebsprüfung durch und erließ gegenüber den Erben einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen wehrten sich die Erben u. a. mit dem Argument, die Rentenversicherung sei hierfür nicht zuständig.
Entscheidung: Verbot der Betriebsprüfung in Privathaushalten umfasst auch Anlassprüfungen
Bereits das Sozialgericht Regensburg hob den Bescheid wegen Unzuständigkeit auf (Gerichtsbescheid vom 18.07.2024, S 4 BA 26/23). Begründung: Die Sondervorschrift in § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen „bei Arbeitgebern wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten“.
Das Bayerisches Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 26.01.2026 (L 7 BA 71/24):
- Es sei zwar umstritten, ob anlassbezogene Prüfungen in Privathaushalten zulässig sind.
- Die maßgeblichen Normen unterscheiden aber nicht zwischen regelmäßiger und anlassbezogener Betriebsprüfung.
- Daher erfasse das Prüfverbot in Privathaushalten jede Art der Betriebsprüfung.
- Konsequenz: Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeiten in Privathaushalten seien nicht über eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung durchzusetzen – zuständig seien die Einzugsstellen (Krankenkassen).
Praktische Bedeutung: Was heißt das für Privathaushalte?
1) Zuständigkeit verschiebt sich – Risiko bleibt
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Schwarzarbeit im Privathaushalt „folgenlos“ wäre. Sie betrifft vorrangig den Verfahrensweg und die Zuständigkeit:
- Rentenversicherungsträger: keine Nachforderung „aus Betriebsprüfung“ gegen Privathaushalte.
- Einzugsstellen/Krankenkassen: bleiben (je nach Konstellation) zuständig für Beitragsnachforderungen.
2) Beschäftigung im Privathaushalt bleibt oft sozialversicherungspflichtig
Gerade in Pflegekonstellationen liegt schnell eine abhängige Beschäftigung nahe (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Haushalt/Alltag, feste Zeiten). Die Beitragspflicht kann also materiell-rechtlich bestehen – auch wenn die Rentenversicherung nicht per Betriebsprüfung „durchgreifen“ darf.
Offene Rechtslage: Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Wichtig für die Beratungspraxis: Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht steht damit noch aus.
Für die Praxis heißt das: Derzeit spricht viel dafür, dass die Rentenversicherung in Privathaushalten nicht über § 28p SGB IV prüfen darf – aber das letzte Wort kann noch folgen.
Handlungsempfehlungen für Privathaushalte
- Status prüfen: Handelt es sich um Beschäftigung (Haushaltshilfe/Pflegekraft) oder echte Selbstständigkeit?
- Legale Anmeldung nutzen: Insbesondere bei Haushaltshilfen ist das Haushaltsscheck-Verfahren häufig der sauberste Weg (Risiken deutlich reduziert).
- Bescheide sauber angreifen: Wenn ein Rentenversicherungsträger im Privathaushalt mit „Betriebsprüfung“ nachfordert, ist die Zuständigkeit zwingend zu prüfen (Fristen! Widerspruch/Anfechtung).
- Parallelrisiken im Blick behalten: Zoll-/FKS-Ermittlungen, Steuer- und Straf-/Bußgeldrisiken können unabhängig vom Prüfweg entstehen.
Fazit
Die Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht stärkt die Linie: Betriebsprüfungen der Rentenversicherung sind in Privathaushalten – auch anlassbezogen – nach § 28p Abs. 10 SGB IV unzulässig. Beitragsnachforderungen laufen dort grundsätzlich über Einzugsstellen/Krankenkassen. Gleichzeitig bleibt die Materie in Bewegung, weil die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen ist.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei laufenden Ermittlungen oder Bescheiden sollten Sie wegen kurzer Fristen zeitnah individuellen Rat einholen.