Betriebsrat kann als Gremium zivilrechtlich rechtsfähig sein

Betriebsrat kann als Gremium zivilrechtlich rechtsfähig sein

Kernfrage

Im Arbeitsrecht ist der Betriebsrat als Gremium im Verhältnis zum Arbeitgeber rechts- und vermögensfähig. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Betriebsrat als solcher Partei arbeitsgerichtlicher Verfahren sein kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob und inwieweit diese Rechtsfähigkeit auch für das Zivilrecht gilt.

Sachverhalt

Der Betriebsrat, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden hatte einen Beratervertrag abgeschlossen, das Beratungshonorar aber aufgrund verschiedener Einwendungen nicht gezahlt. Das Beratungsunternehmen verklagte darauf hin nicht nur die Betriebsratsmitglieder sondern auch den Betriebsrat als Gremium auf Zahlung. Das zuständige Oberlandesgericht wies die Klage, soweit sie gegen den Betriebsrat als Gremium gerichtet war, als unzulässig ab.

Entscheidung

Der BGH hob diese Entscheidung auf und urteilte, dass der Betriebsrat in entsprechender Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Rechtsfähigkeit des Betriebsrates im Zivilrecht auch gegenüber Dritten, die außerhalb arbeitsrechtlicher Beziehungen stehen, rechtsfähig sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die zivilrechtlich getroffene Vereinbarung im Wirkungskreis des Betriebsrats liege. Allerdings gelte diese Rechtsfähigkeit nur in dem Umfang, wie der Betriebsrat seinerseits einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung von Beratungskosten habe. Dieser bestehe nur, soweit die Beratungsleistungen zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich und die Honorare marktüblich gewesen seien. Soweit diese Grenzen überschritten worden seien, sei der Beratungsvertrag unwirksam. In diesem Fall kann eine persönliche Haftung der den Betriebsrat bei Abschluss der Vertrags vertretenden Mitglieder aus den Regelungen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht entstehen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass die Betriebsratstätigkeit nicht gänzlich ohne Haftungsrisiko ist. So bestimmen die Regelungen über den arbeitsrechtlichen Kostenbefreiungsanspruch des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber, inwieweit der Betriebsrat im Zivilrecht rechtsfähig und ein durch den Betriebsrat abgeschlossener Vertrag wirksam ist. Ab der Grenze der Unwirksamkeit beginnen dann die persönlichen Haftungsfragen der Betriebsratsmitglieder.