Betriebsratswahlen 2014

Betriebsratswahlen 2014

Ausgangssituation
In Unternehmen mit Betriebsräten wird alle 4 Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai der Betriebsrat gewählt; bei einigen Arbeitgebern stehen die Wahlen also unmittelbar bevor. Zugleich gilt, dass Betriebsratswahlen und ihre Durchführung regelmäßig Gegenstand von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind (BAG). Nachfolgend soll eine Auswahl aktueller Entscheidungen zu diesem Themenbereich Fehler vermeiden helfen:

Entscheidungen
Die Größe eines Betriebsrates (= Anzahl der Mitglieder) wird durch Gesetz in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten vorgeschrieben. Dabei gilt es die Anzahl der Beschäftigten richtig zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrates sind im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer wie „normale“ Arbeitnehmer mitzuzählen (BAG, Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 69/11). Ähnliches gilt, wenn Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Privatunternehmen tätig sind; auch die „öffentlich-rechtlichen“ Arbeitnehmer zählen mit (BAG, Beschluss v. 15.12.2011, 7 ABR 65/10). Etwas anders verhält es sich bei Leiharbeitnehmern und „öffentlich-rechtlichen“ Arbeitnehmern im Hinblick auf die Wählbarkeit in den Betriebsrat: So können Leiharbeitnehmer nicht in den Betriebsrat des Unternehmens gewählt werden, das sie entliehen hat (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 51/08). „Öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer“, die aufgrund einer Personalgestellung bei einem Privatunternehmen tätig sind, sind dagegen in den Betriebsrat des Privatunternehmens wählbar (BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 34/11). Besteht ein Unternehmen aus mehreren selbständigen Betriebsteilen, stellt sich – dann mit Auswirkung auf die Größe des Betriebsrates und seiner richtigen Bestimmung -die Frage, ob die selbständigen Betriebsteile jeweils eigene Betriebsräte bilden. Arbeitnehmern selbständiger Betriebsteile, die dem Grunde nach einen eigenen Betriebsrat wählen könnten, steht das Recht zu, als Belegschaft die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebes zu beschließen (BAG, Beschluss v. 17.9.2013, 1 ABR 21/12). Im Rahmen der tatsächlichen Wahldurchführung gilt es, die ordentliche Stimmabgabe nachzuweisen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein anderer Nachweis außer den gesetzlich vorgesehenen Methoden, nämlich dem Festhalten eines Abgabevermerkes bei persönlicher Abgabe des Stimmzettels in Anwesenheit des Wählenden, oder bei Briefwahl in öffentlicher Sitzung, nicht zulässig ist (BAG, Beschluss v. 12.6.2013, 7 ABR 77/11) Mit Rücksicht auf das Recht des Arbeitgebers, eine Betriebsratswahl abbrechen zu können, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die Wahl erkennbar nichtig ist, also an einem besonders schweren Mangel leidet; die bloße Anfechtbarkeit der Wahl soll aber nicht ausreichen (BAG, Beschluss v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10).