Der 6. Senat hat bei einer 60 Jahre dauernden Verpachtung des betrieblichen Grundstücks die Voraussetzung einer Betriebsunterbrechung bejaht.
Das Gericht hat erkannt, dass 1953 lediglich eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe erfolgt sei. Das Grundstück sei – im Gegensatz zu dem zusammen mit dem Brothandel veräußerten Fahrzeug – wesentliche Betriebsgrundlage gewesen und habe bis zur Neubebauung im Jahre 2014 einem identitätswahrenden Betrieb dienen können. Dass in dem Kaufvertrag des Jahres 1953 ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei, ändere daran nichts, weil die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebes in ähnlicher Weise bestanden habe. Auch reiche es aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können; eine feste zeitliche Grenze bestehe insoweit nicht.
Die Revision wurde eingelegt.
Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 28.06.2019 zum Urteil 6 K 9/18 vom 26.03.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 13/19)