Bewertung einer (Elektro-)Fahrrad-Überlassung durch den Arbeitgeber
Kernproblem
Über die steuerliche Behandlung des dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Firmenwagens lässt sich fast täglich etwas Neues aus Literatur und Rechtsprechung entnehmen. Die Überlassung eines Firmenfahrrads zur privaten Nutzung führt dagegen unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Stiefmütterchendasein. Nachdem sich neben die umweltbewussten Radler mittlerweile verstärkt auch solche Berufstätigen gesellt haben, die sich anstatt mit dem Auto lieber mit dem durch eigene Muskelkraft angetriebenen Drahtesel oder per (Elektro-)Fahrrad durch den täglichen Stadtverkehr quälen, ist bei immer mehr Bürgern die Frage der steuerlichen Behandlung aufgekommen. Die Landesfinanzbehörden haben nun hierzu Stellung genommen.
Bisherige Rechtslage
Für das „normale“ Fahrrad und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, galt bisher, dass der geldwerte Vorteil mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis einer Nutzungsüberlassung am Abgabeort zu bewerten war. Zwar konnte hier die monatliche Freigrenze von 44 EUR zum Ansatz kommen; bedenkt man jedoch, dass die täglichen Mietpreise von Fahrrädern durchaus mind. 5-10 EUR betragen können, hat sich meist kein Steuervorteil mehr ergeben. Nur die Arbeitgeber, bei denen die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette an Kunden gehörte (z. B. Fahrradverleihfirmen), konnten in der Lohnabrechnung einen Preisabschlag von 4 % und den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich berücksichtigen. Die Anwendung der beim Firmenwagen bekannten 1 %-Regel (zzgl. 0,03 % je km für Fahrten zur Arbeitsstätte) war dagegen nur bei Überlassung solcher Elektrofahrräder möglich, die z. B. wegen Motors mit Geschwindigkeiten über 25 km/h als Kraftfahrzeuge einzuordnen waren.
Neue Rechtslage
Ähnlich der Firmenwagenbesteuerung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2012 als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung von Fahrrädern (einschließlich aller Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze von 44 EUR ist dagegen nicht mehr anzuwenden. Für Arbeitgeber mit der Angebotspalette des Fahrradverleihs gilt die Altregelung mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR.
Konsequenz
Was auf den 1. Blick als Schikane wirkt, kann sich durchaus als kleines Steuersparmodell radsportbegeisterter Mitarbeiter erweisen. So lassen sich z. B. durch Gehaltsumwandlung oder anstatt Gehaltserhöhung durchaus Steuer- und SV-Vorteile erzielen, wenn ein mehrere-tausend-EUR teures Fahr-, BMX- oder Elektrorad überlassen wird. Mit einem Jahresbetrag von 12 % des Bruttolistenpreises ist dann steuerlich alles abgegolten.