Höhe der Werbungskosten bei Autounfall auf der Fahrt zur Arbeit

Höhe der Werbungskosten bei Autounfall auf der Fahrt zur Arbeit

Kernproblem

Nichtselbstständig tätige Steuerpflichtige können die Entfernungspauschale geltend machen. Hiermit sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen. Ausdrücklich ausgenommen von der Abgeltung sind Unfallkosten, die anlässlich einer solchen Fahrt entstehen. Berufliche Unfallkosten sind zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Erfolgt eine Reparatur des Privatwagens, lassen sich die abzugsfähigen Aufwendungen ohne Weiteres ermitteln. Wird der Pkw nicht repariert, können sich Auslegungsprobleme ergeben. Dann ist für den Werbungskostenabzug nach einem fiktiven Buchwert oder dem zumeist höheren Zeitwert vor dem Unfall auszugehen. Die Lösung hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) geliefert.

Sachverhalt

Ein Richter erlitt auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall. Die Reparaturkosten hätten ca. 10.000 DM betragen; den Zeitwert vor dem Unfall schätzte der Richter auf 11.500 DM. So entschied er sich zum Verkauf des nicht reparierten Unfallwagens und erzielte noch einen Preis von 3.500 DM. Die Differenz von 8.000 DM machte der Richter als Werbungskosten geltend. Hierbei berief er sich auf eine telefonische Auskunft seiner Sachbearbeiterin, die ihm diesen Ansatz bestätigt hatte. In der späteren Veranlagung unterblieb jedoch ein Abzug, weil das Finanzamt unter Berücksichtigung der amtlichen Nutzungsdauern (damals 5 Jahre) einen fiktiven Pkw-Buchwert von Null und somit keinen abzugsfähigen Verlust ermittelt hatte. Im späteren Klageverfahren ging das Finanzgericht wegen geringer Laufleistung zwar von 8 Jahren Nutzungsdauer aus; doch auch das half nicht weiter, weil der Buchwert noch unter dem Verkaufspreis lag. So hoffte der Richter auf ein anderes Urteil des BFH.

Entscheidung

Der BFH kam zu keiner anderen Entscheidung. Für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens sei bei unterbliebener Reparatur nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall auszugehen, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert). Das ergebe sich aus den Vorschriften der als Werbungskosten abzugsfähigen Absetzungen für Abnutzung. Nach der Systematik war im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen ist.

Konsequenz

Das materielle Ergebnis überrascht nicht, auch wenn es nicht dem wirtschaftlichen Schaden entspricht. Zur telefonischen (Falsch-)Auskunft des Finanzamts bemerkte der BFH, dass es hier schon an der für eine Bindung erforderlichen Erteilung durch den zuständigen Sachgebietsleiter oder Vorsteher fehle.