Die Regelherstellungskosten und der Gebäudesachwert nach § 190 BewG werden jährlich über Baupreisindizes an das aktuelle Baukosten‑Niveau angepasst. Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 hat das BMF nun die maßgeblichen Indizes veröffentlicht.
Hintergrund: Gebäudesachwert nach § 190 BewG
Der Gebäudesachwert ist ein zentraler Baustein bei der Bewertung von Immobilien im Sachwertverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Er ergibt sich im Grundsatz aus den Regelherstellungskosten des Gebäudes, die an das aktuelle Preisniveau angepasst und um Alterswertminderungen korrigiert werden. Die maßgeblichen Regelherstellungskosten sind in Anlage 24, Teil II, BewG nach verschiedenen Gebäudearten typisiert festgelegt.
Rolle der Baupreisindizes
Damit die in Anlage 24, Teil II, BewG festgelegten Regelherstellungskosten nicht veralten, verweist § 190 Abs. 4 Satz 4 BewG auf eine regelmäßige Anpassung über Baupreisindizes. Das Bundesfinanzministerium gibt hierfür jährlich die relevanten Indizes bekannt, die auf den Preisindizes für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamts beruhen. Für 2026 wurden die am 9. Januar 2026 veröffentlichten Jahresdurchschnittsindizes 2025 (Neubau in konventioneller Bauart von Wohn‑ und Nichtwohngebäuden, Basis 2021 = 100) herangezogen und auf 2010 = 100 umgebast.
Baupreisindizes für Bewertungsstichtage 2026
Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 gelten folgende Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten:
- Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24, Teil II, BewG: Index 189,1
- Gebäudearten 5.2 bis 18.2 der Anlage 24, Teil II, BewG: Index 192,9
Die in Anlage 24, Teil II, BewG enthaltenen besonderen Bestimmungen zum Teileigentum sowie zur Auffangklausel gelten für die Anwendung dieser Indizes entsprechend.
Praktische Ermittlung des Gebäudesachwerts 2026
In der Praxis wird zunächst der passende Gebäudetyp aus Anlage 24, Teil II, BewG ausgewählt und der zugehörige Regelherstellungskostenwert je Quadratmeter (bzw. andere Bezugseinheit) entnommen. Dieser Basiswert wird mit dem für 2026 maßgeblichen Baupreisindex des jeweiligen Gebäudeartenkatalogs multipliziert, um die angepassten Regelherstellungskosten zu ermitteln, und sodann mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes verrechnet.
Im nächsten Schritt wird der so ermittelte Gebäudeneubauwert um die Alterswertminderung nach den Vorgaben des § 190 BewG reduziert, womit sich der Gebäudesachwert ergibt. Die bekanntgemachten Baupreisindizes sind dabei für alle Bewertungsstichtage des Jahres 2026 verbindlich und werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, was eine einheitliche und rechtssichere Anwendung in der steuerlichen Bewertungspraxis gewährleistet.