Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – (BStBl II 2021 Seite …) u. a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729) zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:

Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:

4a Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 -, BStBl 2021 II Seite …). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10024 :003 vom 11.02.2021