Bewilligung von Kindergeld für ein ausbildungsunfähig erkranktes Kind – Anforderungen an den Nachweis der Erkrankung

In seinem Urteil vom 21. Januar 2019 (Az. 3 K 1/18) hat der 3. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig erkrankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Eine solche Sichtweise wird den besonderen medizinischen Herausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen bestehen sollten, sind diese im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: III R 43/19).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 3 K 1/18 vom 21.01.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 43/19)