Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Kernaussage

Eine Falschverdächtigung ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die dazu führen kann, ein Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, macht sich strafbar. Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen einer solchen falschen Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft) sein.

Sachverhalt

Der Angeklagte stellte im Juli 2010 als Managing Director einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine andere Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge sprach ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung frei. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen, weil das Insolvenzverfahren nicht als behördliches Verfahren im Sinne der einschlägigen Strafvorschrift anzusehen sei. Die nun eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte einen vorläufigen Erfolg; das Oberlandesgericht hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Verfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.

Konsequenz

Da der Angeklagte aber von der Vorinstanz freigesprochen wurde und eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, durfte das Oberlandesgericht den Angeklagten nicht selbst verurteilen. Dies muss jetzt das Landgericht nachholen.