Bezeichnung des Arbeitgebers als Nazi rechtfertigt fristlose Kündigung

Bezeichnung des Arbeitgebers als Nazi rechtfertigt fristlose Kündigung

Rechtslage

Beleidigt ein Arbeitnehmer einen Vorgesetzten oder das Unternehmen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Beleidigung so schwerwiegend ist, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dabei gilt es auch zu beachten, in welcher Branche sich die Beleidigung ereignet. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in diesem Zusammenhang in einer jüngeren Entscheidung geurteilt, dass der Vergleich des Arbeitgebers mit dem Nationalsozialismus immer eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war seit mehr als dreißig Jahren beim Beklagten Arbeitgeber beschäftigt und bereits mehrfach wegen fragwürdiger Vergleiche aufgefallen. So hatte er das hessische Landesarbeitsgericht schon als „korrupt“ und „schlimmer als die Kommunisten“ bezeichnet. Zuletzt hatte der Kläger in einer Gerichtsverhandlung im Hinblick auf den beklagten Arbeitsgeber geäußert: „Wie der Arbeitgeber mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich“. Auf diese Aussage stützte der Beklagte sodann die fristlose Kündigung des Klägers und obsiegte.

Entscheidung

Mit seiner Äußerung habe der Arbeitnehmer eine so grobe Beleidigung ausgesprochen, so das Gericht, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Beklagten unzumutbar sei. Das Recht auf freie Meinungsäußerung könne hier nicht ins Feld geführt werden. Bei einem Vergleich mit dem nationalsozialistischen Regime komme hinzu, dass damit auch die Verharmlosung eines Terrorregimes und die Verhöhnung dessen Opfer einhergehe.

Konsequenz

Die Entscheidung wird dahingehend zu verstehen sein, dass ein Vergleich des Arbeitgebers mit dem Nationalsozialismus immer eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Etwas Abweichendes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar ernsthaft entschuldigt.