Bezüge eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter Honorarverteilung

Mit Urteil vom 28. Februar 2014 (Az. 5 K 183/11) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Einkünfte eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zu den nachträglichen Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht zu den – nur mit einem Besteuerungsanteil steuerbaren – sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG gehören.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte selbständig freiberuflich tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erklärten sie Einnahmen des Klägers als Renteneinnahmen. Dabei handelte es sich u. a. um Zahlungen aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Das Finanzamt berücksichtigte die Ruhegeldzahlungen in dem geänderten Einkommensteuerbescheid als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, dass das Alterseinkünftegesetz sämtliche Altersversorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung nur mit einem Besteuerungsanteil unterwerfe.

Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat folgte der Rechtsprechung des BFH, nach der Zahlungen aus der sog. „erweiterten Honorarverteilung“ nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien (Urteile vom 06. März 1959 VI 130/55 U, BFHE 68, 604, BStBl III 1959, 231 und vom 22. September 1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29). Entscheidend sei für den BFH, dass es sich hier lediglich um einen Honorarverteilungsmodus handele, worauf auch die Bezeichnung „erweiterte Honorarverteilung“ hindeute. Dabei erscheine es wirtschaftlich sinnvoll und systemgerecht, den Kassenärzten erst das als Betriebseinnahmen zuzurechnen, was sie durch die erweiterte Honorarverteilung effektiv erhielten, und nicht das, was als Teil der Gesamtvergütung dem Sonderfonds zugeführt werde und was keineswegs beim einzelnen Arzt dem entspreche, was er unter Umständen später aus dem Fonds erhalte. Der Arzt habe zwar bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Bezüge aus diesem Fonds einen Anspruch, nicht aber auf die von der Honorarverteilung ausgenommenen Gesamtvergütungsanteile. Daher seien nicht diese Anteile, sondern die (späteren) tatsächlichen Bezüge aus der erweiterten Honorarverteilung Betriebseinnahmen, und zwar – auch wenn der Arzt als Kassenarzt nicht mehr tätig sei – nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1965 im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Damit aber scheide eine Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG aus (BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).

Der 5. Senat vertrat die Auffassung, dass auch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führe. Denn § 22 EStG enthalte weiterhin den Grundsatz der Subsidiarität, d. h. § 22 trete grundsätzlich hinter alle anderen Einkunftsarten zurück (so § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dies gelte jedenfalls für die von den Klägern für anwendbar gehaltenen Regelungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bzw. bb EStG, die hier nicht greifen würden, weil wiederkehrende Bezüge nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit vorrangig nach § 2 Abs. 1 EStG zu besteuernde Einkünfte vorlägen. Deshalb komme es auf die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des BFH, die sich auf Rechtsfragen zur Auslegung der Einzelregelungen des § 22 EStG beziehe, nicht an, da die strittigen Bezüge bereits keine Einkünfte nach § 22 EStG seien.

Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 21/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 5 K 183/11 vom 28.02.2014 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 21/14)