Lohnsteuer · BFH-Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025
Verabschiedet ein Arbeitgeber seinen scheidenden Mitarbeiter mit einem Empfang und trägt er die Kosten, führt das beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – vorausgesetzt, die Veranstaltung ist als Fest des Arbeitgebers ausgestaltet. Das hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24) klargestellt und damit eine für die Unternehmenspraxis wichtige Frage zugunsten der Arbeitgeber entschieden.
Der Sachverhalt
Ein Geldinstitut veranstaltete 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden und zugleich seinen Nachfolger vorzustellen. Rund 300 Gäste waren geladen: Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verbänden und Presse sowie acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Organisation und Gästeliste lagen vollständig in den Händen der Personalabteilung.
Das Finanzamt behandelte die Veranstaltungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden und nahm die Bank für die Lohnsteuer in Haftung – gestützt auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach Sachleistungen anlässlich einer Verabschiedung Arbeitslohn darstellen, wenn die Kosten je Gast 110 Euro übersteigen.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Maßgeblich ist nach seiner Rechtsprechung nicht die 110-Euro-Grenze der Lohnsteuerrichtlinien, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls: Handelt es sich um ein Fest des Arbeitgebers, liegt kein Arbeitslohn vor. Handelt es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber finanziert, ist Arbeitslohn anzunehmen.
Für die Abgrenzung zieht der BFH folgende Kriterien heran: Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Wer ist eingeladen? Wo findet die Veranstaltung statt? Welchen Charakter hat das Fest – betrieblich oder privat?
Im Streitfall sprach alles für ein Fest des Arbeitgebers: Die Bank trat selbst als Gastgeberin auf, die Personalabteilung organisierte die Veranstaltung, die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten zusammengestellt, und der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt. Hinzu kam, dass die Verabschiedung mit der Amtseinführung des Nachfolgers verbunden war – ein klar betrieblicher Zweck.
Der BFH ging dabei noch einen Schritt weiter als das Finanzgericht: Selbst die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine acht Familienangehörigen entfallenden Kosten sind kein Arbeitslohn, sofern – wie hier – die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Einordnung: Fortführung der Rechtsprechung seit 2003
Der BFH überträgt damit die Grundsätze, die er bereits 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt hatte (BFH vom 28.01.2003 – VI R 48/99), auf den Fall der Ruhestandsverabschiedung. Neu ist die ausdrückliche Aussage, dass eine Verabschiedung ihrem Wesen nach betrieblichen Charakter hat: Sie ist der letzte Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers und damit noch Teil der Berufstätigkeit – kein privates Ereignis, das der Arbeitgeber lediglich mitfinanziert.
Die in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR enthaltene 110-Euro-Grenze ist damit für die Frage, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt, nicht maßgeblich. Sie mag allenfalls als Indiz dienen, ersetzt aber nicht die gebotene Gesamtwürdigung.
Praktische Konsequenzen
Unternehmen können Verabschiedungsveranstaltungen für scheidende Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile finanzieren, wenn sie folgende Punkte beachten: Das Unternehmen tritt selbst als Gastgeber auf. Die Gästeliste wird nach betrieblichen Gesichtspunkten zusammengestellt und liegt in der Hand des Unternehmens. Die Veranstaltung findet in Unternehmensräumen oder einem vom Unternehmen gewählten Rahmen statt. Der betriebliche Anlass steht im Vordergrund – etwa Übergabe von Aufgaben, Vorstellung eines Nachfolgers oder Würdigung der Verdienste.
Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation dieser Merkmale im Vorfeld der Veranstaltung, um im Falle einer Lohnsteueraußenprüfung den betrieblichen Charakter belegen zu können.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10/26 vom 24.02.2026 zum Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955225 verfügbar.