Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 5/23) klargestellt, dass im Rahmen einer Organschaft ein Änderungsantrag durch den Organträger erforderlich ist, um eine widersprüchliche Steuerfestsetzung zu vermeiden. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Organgesellschaft gegen ihren eigenen Steuerbescheid vorgeht.
Kernaussagen des Urteils
- Grundlage der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG):
Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Einheit (Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Dies führt dazu, dass die Umsatzsteuer der Organgesellschaft grundsätzlich dem Organträger zuzurechnen ist. - Änderungsantrag durch den Organträger:
Gemäß der aktuellen BFH-Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Steuerbescheids gegenüber der Organgesellschaft voraus, dass der Organträger einen Änderungsantrag in Bezug auf seine eigene Steuerfestsetzung stellt. Dies dient der Vermeidung widersprüchlicher Festsetzungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. - Rechtsbehelfsverfahren der Organgesellschaft:
Die Verpflichtung des Organträgers zur Stellung eines Änderungsantrags besteht auch dann, wenn die Organgesellschaft selbst gegen ihre Steuerfestsetzung im Rechtsbehelfsverfahren vorgeht. - Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung:
Mit diesem Urteil wird die Entscheidung des BFH vom 16. März 2023 (Az. V R 14/21) bestätigt, die bereits die Notwendigkeit eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen betonte.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für Organträger und Organgesellschaften:
- Vermeidung widersprüchlicher Festsetzungen:
Der Organträger muss aktiv werden, um widersprüchliche Steuerfestsetzungen zwischen ihm und der Organgesellschaft zu vermeiden. Ein Änderungsantrag ist hierfür das zentrale Instrument. - Koordination zwischen Organträger und Organgesellschaft:
Es ist notwendig, dass beide Parteien eng zusammenarbeiten, insbesondere wenn ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung der Organgesellschaft läuft. - Risiko von Rechtsnachteilen:
Unterbleibt der Änderungsantrag durch den Organträger, könnten negative steuerliche Konsequenzen drohen, da eine widersprüchliche Steuerfestsetzung nicht aufgelöst werden kann.
Fazit
Das BFH-Urteil unterstreicht die Bedeutung eines Änderungsantrags durch den Organträger bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Organschaft. Unternehmen, die in einer Organschaftsstruktur agieren, sollten die steuerlichen Anforderungen genau prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig handeln. Eine enge Abstimmung zwischen Organträger und Organgesellschaft sowie eine rechtliche Beratung sind hierbei unerlässlich, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.
4o