BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23
1. Kernaussage des Urteils
Der BFH stellt klar:
Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG allein dem Insolvenzverwalter zu.
Damit wird das Antragsrecht bei Arbeitnehmern, die grundsätzlich nicht veranlagungspflichtig sind und die Veranlagung auf Antrag durchführen (Antragsveranlagung), in bestimmten Konstellationen eindeutig dem Insolvenzverwalter zugeordnet.
2. Hintergrund: Warum ist das relevant?
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Einkommensteuer regelmäßig durch Lohnsteuerabzug. Eine Einkommensteuerveranlagung wird dann häufig freiwillig beantragt – typischerweise, weil eine Erstattung zu erwarten ist (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerklassenwechsel, unterjähriger Arbeitsbeginn/Arbeitslosigkeit).
Kommt es jedoch zur Insolvenz und ist absehbar, dass eine Steuererstattung entsteht, stellt sich die Frage, wem dieses „Gestaltungs- bzw. Antragsrecht“ zusteht. Der BFH beantwortet dies für den Regelfall eindeutig: dem Insolvenzverwalter, sofern der Erstattungsanspruch zur Masse gehört.
3. Was bedeutet „zur Insolvenzmasse gehörend“ praktisch?
Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt ist, ob der (zu erwartende) Erstattungsanspruch massenzugehörig ist. Ist das der Fall, wird die Steuererstattung wirtschaftlich als Vermögensposition behandelt, die der Insolvenzverwalter zu sichern und zu realisieren hat. Daraus leitet der BFH das alleinige Antragsrecht auf Durchführung der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab.
Praxisfolgen:
- Der Arbeitnehmer/Insolvenzschuldner kann die Antragsveranlagung in diesen Fällen nicht wirksam selbst beantragen.
- Finanzamt und Berater müssen bei entsprechender Aktenlage damit rechnen, dass Anträge des Schuldners zurückgewiesen oder als unbeachtlich behandelt werden.
- Die Steuererstattung ist (bei Massenzugehörigkeit) konsequent an den Insolvenzverwalter auszukehren.
4. Konsequenzen für die Beratungspraxis
4.1 Für Arbeitnehmer (Insolvenzschuldner)
- Wenn eine Erstattung zu erwarten ist, sollten Sie nicht eigenständig „auf gut Glück“ eine Antragsveranlagung stellen, sofern der Erstattungsanspruch der Masse zuzurechnen ist.
- Sinnvoll ist stattdessen die Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter (oder dessen Kanzlei), damit der Antrag korrekt gestellt und die Veranlagung geordnet durchgeführt wird.
4.2 Für Insolvenzverwalter
- Der Insolvenzverwalter sollte Erstattungsfälle aktiv identifizieren (z. B. durch Lohnsteuerbescheinigungen, Hinweise auf Werbungskosten/ Sonderausgaben, Steuerklassenwechsel, Kurzarbeit, Krankengeld/Arbeitslosengeld).
- Der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sollte durch den Insolvenzverwalter gestellt bzw. autorisiert werden.
- In der Kommunikation mit dem Finanzamt ist es zweckmäßig, die Massenrelevanz des Erstattungsanspruchs kurz zu dokumentieren.
4.3 Für Steuerberater/Lohnsteuerhilfe/Arbeitgeberumfeld
- In der Mandatsannahme und beim Jahresabschluss der privaten Steuerangelegenheiten ist eine Insolvenzabfrage (Insolvenzverfahren eröffnet? Insolvenzverwalter benannt?) praktisch zwingend, wenn eine Erstattung wahrscheinlich ist.
- Vollmacht & Unterschrift: Der Antrag/ die Erklärung sollte durch den Insolvenzverwalter (oder mit dessen eindeutiger Zustimmung) erfolgen, um formale Angriffsflächen zu vermeiden.
- Haftungsprävention: Wenn der Schuldner selbst anweist „bitte schnell abgeben“, ist ein kurzer schriftlicher Hinweis sinnvoll, dass das Antragsrecht in Erstattungsfällen der Masse dem Insolvenzverwalter zustehen kann (BFH VI R 5/23).
5. Kurz-Checkliste: So prüfen Sie den Fall strukturiert
- Liegt ein Insolvenzverfahren vor?
- Eröffnetes Verfahren / benannter Insolvenzverwalter
- Ist eine Steuererstattung wahrscheinlich?
- Typische Indikatoren: hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale, Steuerklassenwechsel, unterjähriger Arbeitsbeginn, Progressionsvorbehalt-Konstellationen mit hoher Lohnsteuer etc.
- Gehört der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse?
- Praktisch: Wenn die Erstattung wirtschaftlich dem schuldnerischen Vermögen zuzuordnen ist und der Insolvenzverwalter sie beansprucht, ist besondere Vorsicht geboten.
- Wer stellt den Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG?
- In den vom BFH adressierten Erstattungsfällen: Insolvenzverwalter.
- Dokumentation/Kommunikation
- Kurzvermerk zur Einordnung + Abstimmung mit Verwalter + saubere Vollmachtslage
6. Fazit
Mit dem Urteil VI R 5/23 schafft der BFH klare Zuständigkeiten: Erwartete Steuererstattungen, die zur Insolvenzmasse gehören, sind vom Insolvenzverwalter zu „ziehen“ – und dazu gehört auch das alleinige Antragsrecht auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Für die Praxis bedeutet das vor allem: Insolvenzstatus früh prüfen, Erstattungsfälle erkennen, Antragstellung richtig adressieren und sauber dokumentieren.