Urteil IX R 6/23 vom 13.08.2024
Leitsatz
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen, insbesondere von Mietverträgen, durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Rechnung tragen muss.
Wichtige Erkenntnisse
- Keine Einwilligung der Mieter erforderlich: Das Gericht stellte fest, dass eine Einwilligung der Mieter zur Weitergabe ihrer Daten an das Finanzamt nicht nötig ist. Die Verarbeitung der Daten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Vermieters erforderlich ist.
- Zweckänderung zulässig: Die Übersendung der Mietverträge an das Finanzamt wird als Zweckänderung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO betrachtet und ist unter den gegebenen Umständen regelmäßig zulässig.
Dieses Urteil ist bedeutend für Vermieter und Steuerberater, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunikation mit den Finanzbehörden präzisiert und die Anforderungen an den Datenschutz in diesen Fällen berücksichtigt.
Fazit
Das Urteil des BFH bietet eine klare Orientierung für Vermieter und die Finanzverwaltung in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Anforderung von Unterlagen. Vermieter sollten sich der rechtlichen Grundlagen bewusst sein und ihre Datenverarbeitungsprozesse entsprechend anpassen.