BFH: Anforderungen an die sichere Übermittlung von Dokumenten aus dem beA

Bundesfinanzhof (BFH) präzisiert Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

Mit Beschluss vom 5. November 2024 (Az. XI R 10/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, unter welchen Bedingungen elektronisch eingereichte Dokumente, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt werden, wirksam bei Gericht eingehen.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Wirksamkeit der Übermittlung:
    • Ein elektronisches Dokument, das aus dem beA versandt wird, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die Person, die das Dokument signiert (und damit die Verantwortung trägt), identisch mit dem tatsächlichen Versender ist.
    • Das bedeutet: Der Inhaber des beA muss selbst die Versendung vornehmen, wenn das Dokument lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen ist.
  2. Unzulässige Delegation:
    • Es ist nicht zulässig, dass der Inhaber eines beA sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf sicherem Weg zu versenden, an Kanzleimitarbeiter oder andere Dritte delegiert.
    • Diese Entscheidung stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung anderer Bundesgerichte (u. a. Bundesarbeitsgericht, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht).
  3. Qualifizierte elektronische Signatur (QES):
    • Alternativ kann eine Übermittlung durch Dritte erfolgen, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des verantwortlichen Rechtsanwalts versehen ist. In diesem Fall ist es unerheblich, wer die technische Versendung übernimmt.

Bedeutung für die Praxis:

  • Anwälte und Kanzleien müssen sicherstellen, dass einfache elektronische Signaturen nur von der verantwortlichen Person selbst versendet werden.
  • Mitarbeiter der Kanzlei dürfen keine Dokumente ohne QES über das beA versenden, wenn der Inhaber des beA nicht der tatsächliche Versender ist.
  • Organisatorische Maßnahmen: Kanzleien sollten klare interne Richtlinien für den Versand elektronischer Dokumente über das beA implementieren, um Fehler und potenzielle Unwirksamkeit von Eingaben zu vermeiden.

Fazit: Dieses Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an die Authentizität und Verlässlichkeit elektronischer Übermittlungen im Rechtsverkehr. Anwälte und Kanzleien müssen ihre Abläufe sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des BFH und der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte gerecht werden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.11.2024, Az. XI R 10/22