📄 BFH, Pressemitteilung Nr. 50/25
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof
Worum geht es?
Der Bundesfinanzhof (BFH) nimmt zum 1. August 2025 eine umfassende Umstrukturierung seiner Senatsorganisation vor. Im Zuge dieser Neuausrichtung wird der bisherige XI. Senat aufgelöst, wodurch die Zahl der Senate von bisher elf auf zehn reduziert wird.
Ziel der Maßnahme ist eine effizientere Verteilung der Zuständigkeiten und ein weiterhin hohes Maß an Rechtssicherheit und Fachkompetenz.
Was ändert sich konkret?
🔁 Zuständigkeiten werden neu zugeordnet:
- Die Zuständigkeit für Umsatzsteuerverfahren, die bislang zwischen dem V. und dem XI. Senat geteilt war, wird künftig ausschließlich beim V. Senat gebündelt. Damit wird dieser wieder zum allein zuständigen Umsatzsteuer-Senat.
- Die bislang dem XI. Senat zugeordnete Materie des Bilanzsteuerrechts wird künftig vom IX. Senat übernommen.
Diese Umverteilung soll eine bessere fachliche Konzentration ermöglichen und Synergieeffekte in der Bearbeitung komplexer Steuerfragen schaffen.
Personalwechsel innerhalb der Senate
Mit der Auflösung des XI. Senats gehen auch personelle Veränderungen einher:
Mehrere Richterinnen und Richter des bisherigen XI. Senats wechseln in andere Senate. Die neue personelle Zusammensetzung sowie die aktualisierte Geschäftsverteilung sind ab dem 01.08.2025 auf der Website des Bundesfinanzhofs einsehbar:
🔗 www.bundesfinanzhof.de/de/gericht/organisation/senate/
Hintergrund der Strukturreform
Der BFH wird künftig mit 53 Richterinnen und Richtern arbeiten. Die Reduktion von Senatsstellen erfolgt nicht durch Kürzung, sondern durch altersbedingte Abgänge und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling betonte:
„Die Reduzierung der Senate führt zu keiner Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes. Der BFH wird weiterhin in gewohnter und von den Steuerbürgerinnen und -bürgern erwarteter kompetenter Weise Recht sprechen.“
Was bedeutet das für Berater und Steuerpflichtige?
Die Umstrukturierung betrifft zwar nicht direkt die Verfahrensführung vor dem BFH, kann aber folgende Auswirkungen haben:
✅ Klarere Zuständigkeiten für Umsatzsteuerverfahren (nur noch beim V. Senat)
✅ Bessere Bündelung von Fachwissen im Bilanzsteuerrecht
✅ Stärkere Spezialisierung der Senate durch Entzerrung von Querschnittsmaterien
Für die steuerberatende Praxis bedeutet dies insbesondere im Bereich Rechtsmittelverfahren gegen finanzgerichtliche Urteile eine bessere Orientierung bei der Senatszuordnung.