BFH: Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn der laufende Arbeitslohn ist, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Hintergrund

Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis zu einem Betrag von 25 % des Grundlohns steuerfrei. Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass diese Bestimmung so auszulegen ist, dass der Grundlohn der laufende Arbeitslohn ist, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt.

Die Entscheidung des BFH ist insofern zu begrüßen, als sie für mehr Rechtssicherheit sorgt. Bisher war umstritten, ob der Grundlohn für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitnehmer den Grundlohn tatsächlich nicht oder nur teilweise erhält. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass der Grundlohn allein aufgrund seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Höhe maßgeblich ist.

Folgen

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass der Arbeitgeber bei der Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit den Grundlohn des Arbeitnehmers nach den für diesen geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen zu ermitteln hat. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Tipp

Arbeitgeber sollten die Entscheidung des BFH beachten und bei der Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit den Grundlohn des Arbeitnehmers nach den für diesen geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen ermitteln.