BFH, Beschluss vom 21.05.2025 – III R 6/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Auch Konzernfinanzierungsgesellschaften können vom sogenannten Bankenprivileg profitieren. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anwendung in der Praxis.
Hintergrund: Das Bankenprivileg
Nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV sind bestimmte Zinsaufwendungen von Kreditinstituten von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen. Dieses Bankenprivileg soll verhindern, dass Banken und vergleichbare Institute durch die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG unangemessen belastet werden.
Strittig war bislang, ob auch Finanzierungsgesellschaften innerhalb von Konzernen, die typischerweise konzerninterne Bankgeschäfte betreiben, begünstigt sein können.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellt klar:
- Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann unter das Bankenprivileg fallen, wenn sie Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betreibt.
- Maßgeblich ist dabei das zivil- und aufsichtsrechtliche Verständnis des Begriffs „gewerbsmäßig“.
- Es genügt, dass die Finanzierungsgesellschaft ihre Geschäfte auf Dauer und gegen Entgelt betreibt.
- Entscheidend ist nicht das steuerliche Merkmal der „Gewinnerzielungsabsicht“ nach § 15 Abs. 2 EStG, sondern die bankaufsichtsrechtliche Sicht.
Damit hat der BFH die Tür für eine weitergehende Anwendung des Bankenprivilegs auch im Konzernkontext geöffnet.
Bedeutung für die Praxis
- Konzernfinanzierungsgesellschaften können sich künftig leichter auf das Bankenprivileg berufen.
- Voraussetzung ist, dass die konzerninternen Finanzierungsleistungen die Merkmale eines gewerbsmäßigen Bankbetriebs im Sinne des KWG erfüllen.
- Damit können betroffene Gesellschaften erhebliche gewerbesteuerliche Entlastungen erzielen, weil Zinsaufwendungen ganz oder teilweise nicht hinzugerechnet werden.
- Für die steuerliche Gestaltung bedeutet dies: Eine sorgfältige Dokumentation der Entgeltlichkeit und des dauerhaften Geschäftsbetriebs ist entscheidend.
Fazit
Das BFH-Urteil stärkt die Position von Konzernfinanzierungsgesellschaften: Das Bankenprivileg kann ihnen auch dann offenstehen, wenn sie primär konzerninterne Bankgeschäfte betreiben. Entscheidend ist, dass diese Geschäfte aufsichtsrechtlich als gewerbsmäßig einzustufen sind – unabhängig vom steuerrechtlichen Gewinnermittlungsbegriff.
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