BFH bestätigt: Denkmal-AfA nach § 7i EStG nur für Immobilien in Deutschland – unionsrechtskonform

BFH, Urteil vom 03.09.2025 – X R 19/22

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG (Denkmal-AfA) ausschließlich für im Inland gelegene Baudenkmale gilt – und dass diese Beschränkung nicht gegen EU-Recht verstößt.


🔍 Hintergrund

Nach § 7i EStG können Aufwendungen für die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmälern über erhöhte Abschreibungssätze steuerlich geltend gemacht werden.
Der Begünstigungstatbestand gilt aber nur für:

  • Denkmäler in Deutschland
  • Gebäude in Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG)

Im Urteil wurde geprüft, ob diese Inlandsbeschränkung gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt.


📌 Kernaussage des BFH

Die Beschränkung der Denkmal-AfA auf inländische Immobilien ist unionsrechtskonform.

Begründung u. a.:

  • Denkmalschutz und Sanierungsrecht sind national geprägt.
  • Steuerliche Förderung setzt deutsche fachbehördliche Bescheinigungen voraus.
  • Vergleichbare Prüfmechanismen anderer Staaten bestehen nicht.

👉 Damit fehlt eine EU-weite Vergleichbarkeit, die Voraussetzung für eine unionsrechtliche Öffnung wäre.


🧾 Praxisfolgen

Sachverhaltsteuerliche Förderung nach § 7i
Denkmal in Deutschlandbegünstigt
Ferienimmobilie in Italien/Spanien/Frankreich mit Denkmalschutznicht begünstigt
Sanierungsbau außerhalb Deutschlandsnicht begünstigt

Keine Geltung von Bescheinigungen aus EU-Ausland.
Ohne deutsche Denkmalschutzbehörde ➝ kein Abzug nach § 7i EStG.


💡 Alternative Förderinstrumente

Wer Auslandsimmobilien saniert, kann prüfen:

  • lineare AfA § 7 Abs. 4 EStG (2–3 %)
  • ggf. Sonderabschreibungen bei Vermietung in EU/EWR (§ 1 AStG beachten)
  • Förderprogramme im jeweiligen Ausland

📎 Quelle: BFH, Urteil X R 19/22 vom 03.09.2025