BFH, Urteil vom 03.09.2025 – X R 19/22
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG (Denkmal-AfA) ausschließlich für im Inland gelegene Baudenkmale gilt – und dass diese Beschränkung nicht gegen EU-Recht verstößt.
🔍 Hintergrund
Nach § 7i EStG können Aufwendungen für die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmälern über erhöhte Abschreibungssätze steuerlich geltend gemacht werden.
Der Begünstigungstatbestand gilt aber nur für:
- Denkmäler in Deutschland
- Gebäude in Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG)
Im Urteil wurde geprüft, ob diese Inlandsbeschränkung gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt.
📌 Kernaussage des BFH
Die Beschränkung der Denkmal-AfA auf inländische Immobilien ist unionsrechtskonform.
Begründung u. a.:
- Denkmalschutz und Sanierungsrecht sind national geprägt.
- Steuerliche Förderung setzt deutsche fachbehördliche Bescheinigungen voraus.
- Vergleichbare Prüfmechanismen anderer Staaten bestehen nicht.
👉 Damit fehlt eine EU-weite Vergleichbarkeit, die Voraussetzung für eine unionsrechtliche Öffnung wäre.
🧾 Praxisfolgen
| Sachverhalt | steuerliche Förderung nach § 7i |
|---|---|
| Denkmal in Deutschland | begünstigt |
| Ferienimmobilie in Italien/Spanien/Frankreich mit Denkmalschutz | nicht begünstigt |
| Sanierungsbau außerhalb Deutschlands | nicht begünstigt |
Keine Geltung von Bescheinigungen aus EU-Ausland.
Ohne deutsche Denkmalschutzbehörde ➝ kein Abzug nach § 7i EStG.
💡 Alternative Förderinstrumente
Wer Auslandsimmobilien saniert, kann prüfen:
- lineare AfA § 7 Abs. 4 EStG (2–3 %)
- ggf. Sonderabschreibungen bei Vermietung in EU/EWR (§ 1 AStG beachten)
- Förderprogramme im jeweiligen Ausland