Gewerbesteuer · Umwandlungssteuerrecht · BFH-Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025
Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (I R 9/23) seine seit Juli 2023 gefestigte Rechtsprechung zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 und § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG erneut bestätigt: Die umwandlungssteuerrechtliche Besitzzeitanrechnung greift beim gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg nicht. Für Umstrukturierungen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hat das erhebliche praktische Konsequenzen.
Die Rechtsfrage im Kern
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ordnet an, dass bei Einbringungsvorgängen der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum einbringenden Betriebsvermögen dem aufnehmenden Betriebsvermögen angerechnet wird – aber nur, soweit die Dauer der Zugehörigkeit für die Besteuerung relevant ist.
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG kürzt den Gewerbeertrag um Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Entscheidend ist also nicht, wie lange die Beteiligung gehalten wurde, sondern ob sie zu einem bestimmten Stichtag – dem Beginn des Erhebungszeitraums – in der erforderlichen Höhe bestand.
Die Streitfrage: Kann § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 so ausgelegt werden, dass nach einer Einbringung die Vorbesitzzeit des Einbringenden auf den Erwerber angerechnet wird, um das Schachtelprivileg auch dann zu gewähren, wenn die Beteiligung erst während des laufenden Erhebungszeitraums erworben wurde?
Die Entscheidung des BFH
Der BFH verneint dies klar und bestätigt seine Urteile vom 11. Juli 2023 (I R 21/20, I R 36/20, I R 40/20, I R 45/20):
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist tatbestandlich nicht einschlägig. Die Norm setzt voraus, dass die Dauer der Zugehörigkeit – also ein Zeitraum – für die Besteuerung rechtsfolgenauslösend ist. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg knüpft jedoch nicht an einen Zeitraum, sondern an einen Zeitpunkt an: den Beginn des Erhebungszeitraums. Wer zu diesem Stichtag nicht mit mindestens 15 % beteiligt ist, kann das Schachtelprivileg nicht in Anspruch nehmen – unabhängig davon, wie lange eine Vorgesellschaft die Beteiligung gehalten hat.
Keine erweiternde Auslegung. Da § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift schon seinem Wortlaut nach nicht greift, kommt eine erweiternde Auslegung nicht in Betracht. Den erforderlichen Beteiligungsstichtag als „tatbestandliches Weniger“ gegenüber einem Beteiligungszeitraum zu behandeln und so die Norm doch zur Anwendung zu bringen, lehnt der BFH ab – in Bestätigung der Grundsätze aus dem Urteil vom 16. April 2014 (I R 44/13).
Bedeutung für die Praxis
Die Konsequenzen für Umstrukturierungen sind erheblich: Wer im Rahmen einer Einbringung, Verschmelzung oder Spaltung eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger überträgt, kann nicht darauf vertrauen, dass die beim übertragenden Rechtsträger bereits aufgelaufene Haltezeit dem übernehmenden Rechtsträger für Zwecke des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs zugute kommt.
Wird die Beteiligung erst nach dem Beginn des laufenden Erhebungszeitraums übertragen, kann das Schachtelprivileg im Jahr der Übertragung beim übernehmenden Rechtsträger nicht in Anspruch genommen werden – selbst wenn der übertragende Rechtsträger die Beteiligung bereits zu Jahresbeginn in der erforderlichen Höhe gehalten hatte.
Für die Gestaltungsberatung bedeutet das: Der Zeitpunkt von Umstrukturierungen ist gewerbesteuerlich sorgfältig zu planen. Eine Übertragung zum oder kurz nach dem 1. Januar des Erhebungszeitraums kann das Problem vermeiden, da der übernehmende Rechtsträger dann selbst zu Beginn des folgenden Erhebungszeitraums als Beteiligter gilt. Alternativ sollte geprüft werden, ob die Beteiligung bereits vor dem relevanten Stichtag auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen kann.
Fazit
Das Urteil I R 9/23 fügt sich nahtlos in die seit 2023 gefestigte BFH-Linie ein und schließt eine denkbare Lücke in der Anwendung des Umwandlungssteuerrechts zugunsten der Finanzverwaltung. Eine gesetzgeberische Klarstellung oder Erweiterung des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG – die das beschriebene Problem lösen könnte – ist bislang nicht in Sicht. Bis dahin bleibt die sorgfältige Zeitplanung bei Umstrukturierungen das entscheidende Instrument.
Quelle: BFH, Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954667 verfügbar.