Urteil VI R 52/20 vom 01.08.2024
Leitsatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Entschädigungen, die aufgrund der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, nach Art. 13 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Frankreich 1959/2001 nicht durch die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 dieses Abkommens eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war und dort gearbeitet hat.
Wesentliche Erkenntnisse
- Abfindungen und Besteuerungsrecht:
- Die Entscheidung stellt klar, dass Deutschland das Recht hat, Abfindungen für die Zeit, in der der Arbeitnehmer in Deutschland gewohnt und gearbeitet hat, zu besteuern, unabhängig von der Grenzgängerregelung.
- Grenzgängerregelung:
- Die Grenzgängerregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn es um die Besteuerung von Abfindungen geht, die auf diese spezifischen Arbeitszeiten entfallen. Damit bleibt Deutschland in diesen Fällen der zuständige Besteuerungsstaat.
Fazit
Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend zwischen Deutschland und Frankreich tätig sind. Es verdeutlicht, dass Abfindungen in Deutschland besteuert werden können, selbst wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Land wohnt. Steuerberater und betroffene Arbeitnehmer sollten sich dieser Regelung bewusst sein, um mögliche steuerliche Konsequenzen angemessen zu planen.