BFH: Besteuerung von Auszahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k)-Pension-Plan


BFH, Urteil vom 25.06.2025 – X R 23/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 eine für international tätige Arbeitnehmer und Rückkehrer aus den USA äußerst relevante Frage entschieden:
Wie sind Auszahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k)-Pensionsplan einkommensteuerlich in Deutschland zu behandeln?

Das Urteil schafft Klarheit für Auszahlungen bis einschließlich 31.12.2024 und beendet eine lange Phase der Rechtsunsicherheit.


1. Was ist ein 401(k)-Plan?

Der 401(k)-Plan ist eine in den USA weit verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitnehmer zahlen während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge ein, häufig ergänzt durch Arbeitgeberbeiträge. Die Besteuerung erfolgt in den USA regelmäßig nachgelagert, also erst bei Auszahlung.

Für in Deutschland steuerpflichtige Personen stellte sich bislang die Frage:

Handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte – und wenn ja, nach welchen Vorschriften?


2. Entscheidung des BFH: Einordnung als betriebliche Altersversorgung

Der BFH stellt in seinem Leitsatz klar:

Zahlungen aus einem 401(k)-Pensionsplan sind – soweit sie vor dem 01.01.2025 erfolgt sind – nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu versteuern.

Grundlage ist die Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland.

Vergleichbare deutsche Durchführungswege

Der BFH ordnet den 401(k)-Plan den in:

  • § 1 Abs. 1 BetrAVG und
  • § 1b Abs. 2 und 3 BetrAVG

genannten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung zu (z. B. Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse).

➡️ Damit liegt keine private Kapitalanlage, sondern betriebliche Altersversorgung vor.


3. Steuerliche Folge: Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG

Für Auszahlungen bis 31.12.2024 gilt:

  • Die Leistungen sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG).
  • Die Besteuerung erfolgt nachgelagert im Zeitpunkt der Auszahlung.
  • Eine Besteuerung als Kapitalertrag (§ 20 EStG) scheidet aus.

Je nach Auszahlungsform kann zur Anwendung kommen:

  • volle Besteuerung der Rentenleistungen oder
  • Besteuerung von Kapitalauszahlungen nach den für die betriebliche Altersversorgung geltenden Grundsätzen.

4. Bedeutung der zeitlichen Einschränkung („vor dem 01.01.2025“)

Der BFH stellt ausdrücklich auf Auszahlungen vor dem 01.01.2025 ab. Hintergrund ist die Neuregelung der steuerlichen Behandlung ausländischer Altersvorsorgeprodukte, die ab 2025 differenzierter ausgestaltet ist.

➡️ Für Auszahlungen ab 2025 ist daher eine gesonderte Prüfung erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung:

  • neuer Verwaltungsauffassungen,
  • möglicher DBA-Auswirkungen (DBA USA),
  • der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen 401(k)-Plans.

5. Abgrenzung zu anderen US-Altersvorsorgeprodukten

Das Urteil betrifft ausschließlich 401(k)-Pension-Pläne.
Nicht automatisch erfasst sind z. B.:

  • IRA (Individual Retirement Accounts),
  • Roth-401(k),
  • andere US-Pensions- oder Investmentmodelle.

Hier kann die steuerliche Einordnung abweichen.


6. Praktische Bedeutung für Mandanten

Das Urteil ist besonders relevant für:

  • Rückkehrer aus den USA,
  • Grenzgänger,
  • Expatriates mit US-Altersvorsorge,
  • Arbeitnehmer mit früherer US-Tätigkeit.

Typische Praxisfragen:

  • Muss die Auszahlung in Deutschland versteuert werden? → Ja
  • Handelt es sich um Kapitaleinkünfte? → Nein
  • Welche Einkunftsart? → § 22 Nr. 5 EStG
  • Gibt es Doppelbesteuerung? → DBA-Prüfung erforderlich

7. Fazit

Der BFH sorgt mit dem Urteil X R 23/22 für dringend benötigte Rechtssicherheit:

✔ 401(k)-Auszahlungen bis Ende 2024 sind betriebliche Altersversorgung
✔ Besteuerung erfolgt nachgelagert nach § 22 Nr. 5 EStG
✔ Keine Einordnung als private Kapitalanlage
✔ Ab 2025: neue Prüfung erforderlich


Hinweis: Die steuerliche Behandlung hängt stark vom Auszahlungszeitpunkt, der Vertragsgestaltung und der persönlichen Steuerpflicht ab. Eine individuelle Beratung ist dringend zu empfehlen – insbesondere bei größeren Kapitalauszahlungen.


✅ Checkliste für 401(k)-Plan aus den USA

Steuern & Altersvorsorge (401(k), IRA & Co.)

Diese Checkliste hilft Ihnen, steuerliche Risiken bei der Rückkehr nach Deutschland frühzeitig zu erkennen und korrekt zu handeln.


1. Steuerliche Ansässigkeit klären

☐ Ab wann besteht wieder unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 EStG)?
☐ Wurde der US-Wohnsitz vollständig aufgegeben?
☐ Gibt es Übergangszeiträume mit möglicher Doppelansässigkeit (DBA USA)?


2. US-Altersvorsorge erfassen

☐ Bestehen Ansprüche aus einem 401(k)-Plan?
☐ Gibt es weitere Vorsorgeprodukte (IRA, Roth-IRA, Pension Plan, Employer Plan)?
☐ Handelt es sich um:

  • laufende Rentenzahlungen oder
  • einmalige Kapitalauszahlungen?

3. Zeitpunkt der Auszahlung prüfen (entscheidend!)

☐ Auszahlung vor dem 01.01.2025
→ regelmäßig Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG (BFH X R 23/22)

☐ Auszahlung ab dem 01.01.2025
Einzelfallprüfung erforderlich (neue Verwaltungsauffassung, DBA-Fragen)


4. Doppelbesteuerung vermeiden

☐ Wurde in den USA bereits Steuer einbehalten?
☐ Prüfung des DBA USA:

  • Anrechnungsmethode oder
  • Freistellung mit Progressionsvorbehalt?

☐ Nachweise über US-Besteuerung vorhanden (Form 1099-R, IRS-Bescheide)?


5. Deutsche Steuererklärung vorbereiten

☐ Eintragung der Leistungen in der Anlage SO oder ggf. Anlage R
☐ Richtige Einkunftsart (keine Kapitaleinkünfte!)
☐ Umrechnung in Euro zum maßgeblichen Wechselkurs


6. Typische Gestaltungsfragen

☐ Ist eine zeitliche Streckung der Auszahlung möglich?
☐ Kann eine Progressionsmilderung erreicht werden?
☐ Lohnt sich eine steuerliche Simulation vor Auszahlung?


7. Empfehlung

➡️ Vor Auszahlung immer steuerlich beraten lassen.
Gerade größere 401(k)-Auszahlungen können sonst zu unerwartet hohen Steuerbelastungen führen.


❓ FAQ: 401(k) & deutsche Steuererklärung

Was ist ein 401(k)-Plan aus deutscher Sicht?

Ein 401(k)-Plan ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Der BFH erkennt ihn für Auszahlungen bis 31.12.2024 als strukturell vergleichbar mit deutschen bAV-Durchführungswegen an.


Sind 401(k)-Auszahlungen in Deutschland steuerpflichtig?

Ja.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegen die Auszahlungen grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer.


Welche Einkunftsart liegt vor?

Für Auszahlungen bis 31.12.2024:
➡️ Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG
Keine Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG).


Muss ich die Auszahlung auch versteuern, wenn in den USA schon Steuer gezahlt wurde?

Ja, grundsätzlich schon.
Aber:

  • US-Steuern können ggf. angerechnet werden oder
  • es greift eine Freistellung nach DBA USA.

➡️ Das hängt vom konkreten Fall ab.


Wo trage ich die Auszahlung in der Steuererklärung ein?

In der Regel:

  • Anlage SO (sonstige Einkünfte)
    oder bei Renten:
  • Anlage R

Eine falsche Zuordnung (z. B. Anlage KAP) führt häufig zu Rückfragen oder Fehlern.


Gilt das BFH-Urteil auch für Auszahlungen ab 2025?

Nein eindeutig.
Der BFH stellt ausdrücklich auf Auszahlungen vor dem 01.01.2025 ab.

➡️ Für spätere Auszahlungen ist eine neue steuerliche Prüfung zwingend erforderlich.


Betrifft das auch IRAs oder Roth-401(k)?

Nein automatisch.
Diese Produkte können steuerlich anders einzuordnen sein.
Eine pauschale Gleichbehandlung ist nicht zulässig.


Was passiert, wenn ich die Auszahlung nicht erkläre?

➡️ Risiko von:

  • Steuernachzahlungen
  • Zinsen
  • ggf. Steuerstrafverfahren

Gerade bei internationalen Sachverhalten tauschen Finanzverwaltungen zunehmend Informationen aus.


Wann sollte ich spätestens zum Steuerberater?

👉 Vor der Auszahlung, nicht erst danach.
So lassen sich:

  • Progressionsspitzen vermeiden,
  • Fehler bei der Erklärung verhindern und
  • Doppelbesteuerung reduzieren.

🎯 Kurzfazit für Mandanten

  • 401(k) ist keine Kapitalanlage, sondern Altersversorgung
  • Auszahlungen bis 2024: § 22 Nr. 5 EStG
  • Ab 2025: neue Rechtslage – prüfen lassen
  • Ohne Beratung drohen hohe Steuerbelastungen