Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. VI R 25/23) entschieden, dass ein bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellter Orchestermusiker als Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 gilt.
Hintergrund
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten entscheidet ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Für Künstler und Sportler gelten dabei oft besondere Regeln:
- Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 sieht vor, dass Einkünfte von Künstlern im Tätigkeitsstaat besteuert werden können.
- Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten hingegen grundsätzlich die Regeln des Art. 19 DBA („Öffentlicher Dienst“).
Im Streitfall war fraglich, ob ein Orchestermusiker im öffentlichen Dienst Luxemburgs unter die Künstlerregelung (Art. 16) oder die Beamtenregelung (Art. 19) fällt.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
- Orchestermusiker sind als Künstler im Sinne des DBA einzustufen.
- Auch wenn die Anstellung bei einer luxemburgischen Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht, gilt das Besteuerungsrecht nach Art. 16 DBA-Luxemburg.
- Damit steht das Besteuerungsrecht Luxemburg zu – nicht Deutschland.
Bedeutung für die Praxis
- Grenzgänger mit künstlerischen Tätigkeiten sollten genau prüfen, welche DBA-Regelung auf ihre Einkünfte anwendbar ist.
- Der Fall zeigt, dass selbst eine Anstellung im öffentlichen Dienst nicht automatisch zu einer Anwendung der Beamtenregelung nach Art. 19 DBA führt.
- Für Künstler (z. B. Musiker, Schauspieler, Tänzer) ist regelmäßig Art. 16 maßgeblich, sodass die Einkünfte im Tätigkeitsstaat zu versteuern sind.
Fazit
Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar: Ein Orchestermusiker im luxemburgischen öffentlichen Dienst ist steuerlich Künstler – und nicht Beamter im Sinne des DBA. Das Besteuerungsrecht liegt daher in Luxemburg.
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