Mit Urteil vom 19. März 2025 (Az. X R 5/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Fragen zur Besteuerung von einbringungsgeborenen Anteilen und zur Behandlung von verrechenbaren Verlusten entschieden.
Hintergrund
- Einbringungsgeborene Anteile entstehen, wenn Betriebsvermögen im Rahmen einer Umwandlung (z. B. von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft) eingebracht wird.
- Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ist bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile ein spezieller Gewinnermittlungsmaßstab anzuwenden.
- Fraglich war, welche Anschaffungskosten maßgeblich sind, insbesondere wenn die sogenannte Zwangsaufstockung (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995) bei der Umwandlung versäumt wurde.
- Zudem ging es um die Frage, ob ein nach § 15a EStG festgestellter verrechenbarer Verlust eines Kommanditisten den Veräußerungsgewinn mindern kann.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
- Anschaffungskosten: Maßgeblich ist stets der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat – selbst wenn dieser Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil die Zwangsaufstockung unterblieb.
- Verrechenbare Verluste (§ 15a EStG): Ein auf den Umwandlungsstichtag festgestellter verrechenbarer Verlust mindert nicht den Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile.
Bedeutung für die Praxis
- Strenge Bindung an die Werte der Kapitalgesellschaft: Selbst Bewertungsfehler oder Versäumnisse bei der Zwangsaufstockung wirken sich auf die spätere Gewinnermittlung aus.
- Keine Verrechnungsmöglichkeit: Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG können nicht gegen den Veräußerungsgewinn aus einbringungsgeborenen Anteilen gegengerechnet werden.
- Gestaltungsrelevanz: Bei Umwandlungen ist höchste Sorgfalt bei der Ermittlung der Einbringungswerte geboten, da Fehler dauerhaft steuerliche Nachteile nach sich ziehen können.
Fazit
Der BFH bestätigt eine strenge Anwendung der Bewertungsregeln bei einbringungsgeborenen Anteilen:
- Maßgeblich sind die von der Kapitalgesellschaft angesetzten Werte – auch wenn diese zu niedrig waren.
- Verrechenbare Verluste eines Kommanditisten mindern den späteren Veräußerungsgewinn nicht.
👉 Für Unternehmer und Berater bedeutet das: Fehler bei der Umwandlung lassen sich später nicht durch Verlustverrechnung korrigieren. Eine präzise steuerliche Planung ist daher unverzichtbar.