BFH: Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans

BFH, Urteil vom 27.08.2025 – II R 50/21

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. August 2025 (II R 50/21) wichtige Klarstellungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Grundstückseinbringungen in Gesamthandsgemeinschaften getroffen, wenn es später im Rahmen eines Insolvenzplans zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann die Grunderwerbsteuerforderung entsteht und wie sie insolvenzrechtlich einzuordnen ist, wenn eine ursprünglich gewährte Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG nachträglich entfällt.

Ausgangslage: Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG

Nach § 5 Abs. 2 GrEStG kann die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand (z. B. Personengesellschaft) ganz oder teilweise von der Grunderwerbsteuer befreit sein, soweit der Einbringende an der Gesamthand beteiligt bleibt. Diese Begünstigung steht jedoch unter dem Vorbehalt des § 5 Abs. 3 GrEStG: Ändert sich die Beteiligung des Einbringenden innerhalb der maßgeblichen Frist, entfällt die Steuervergünstigung ganz oder anteilig rückwirkend.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Grundstück in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht. Der grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgang war zunächst ganz oder teilweise nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit worden.

Im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es jedoch im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzplans zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse des Einbringenden an der Gesamthand. Dadurch entfielen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 3 GrEStG.

Streitig war insbesondere, ob die hierdurch ausgelöste Grunderwerbsteuerforderung als Insolvenzforderung einzuordnen ist und welche Verjährungsregeln Anwendung finden.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass der Wegfall der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell-rechtlich auf den ursprünglichen, vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Erwerbsvorgang zurückwirkt. Zwar entsteht die Grunderwerbsteuerforderung erst mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen, sie ist jedoch gleichwohl als Insolvenzforderung zu qualifizieren.

Maßgeblich ist nach Auffassung des BFH nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, sondern der Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerlichen Tatbestands. Dieser lag bereits vor der Insolvenzeröffnung, nämlich bei der Einbringung des Grundstücks in die Gesamthandsgemeinschaft.

Einordnung als (nachträgliche) Insolvenzforderung

Der BFH stellt klar, dass es sich in diesen Fällen um eine nachträglich begründete Insolvenzforderung handelt. Der Umstand, dass die Steuerforderung erst später entsteht, ändert nichts daran, dass sie insolvenzrechtlich dem Insolvenzverfahren zuzuordnen ist. Damit ist sie grundsätzlich zur Insolvenztabelle anzumelden und unterliegt den insolvenzrechtlichen Besonderheiten.

Verjährung nach § 259b InsO

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die weitere Aussage des BFH zur Verjährung. Die einjährige Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO gilt auch für Steuerforderungen. Wann die Forderung im Sinne dieser Vorschrift fällig wird, richtet sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Steuergesetzen.

Damit bestätigt der BFH, dass Steuerforderungen im Insolvenzkontext zwar steuerrechtlich entstehen und fällig werden, hinsichtlich der Verjährung jedoch den insolvenzrechtlichen Sonderregelungen unterliegen.

Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht die erhebliche grunderwerbsteuerliche und insolvenzrechtliche Sprengkraft von § 5 GrEStG:

  • Steuervergünstigungen nach § 5 Abs. 2 GrEStG stehen stets unter dem Vorbehalt späterer Beteiligungsänderungen.
  • Änderungen der Beteiligungsverhältnisse infolge eines Insolvenzplans können rückwirkend zur Steuerpflicht führen.
  • Die daraus resultierende Grunderwerbsteuer ist regelmäßig als Insolvenzforderung zu behandeln.
  • Für die Durchsetzung der Steuerforderung gelten die besonderen Verjährungsregelungen der Insolvenzordnung.

In der Beratungspraxis sollten daher Grundstückseinbringungen in Personengesellschaften auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen späteren Insolvenz und der damit verbundenen steuerlichen Risiken sorgfältig strukturiert und dokumentiert werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2025 – II R 50/21 (LEXinform-Dokument Nr. 0953921)