BFH entscheidet sich für Abkehr vom subjektiven Fehlerbegriff

BFH entscheidet sich für Abkehr vom subjektiven Fehlerbegriff

Kernaussage
Das Finanzamt ist im Rahmen der Besteuerung auch dann nicht an die vom Steuerpflichtigen aufgestellte Bilanz gebunden, wenn die Bilanzansätze bei unklarer Rechtslage der kaufmännischen Sorgfalt entsprachen.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Ihren Kunden gegenüber bietet sie neben der Bereitstellung des Netzes auch den Verkauf von Mobilfunkgeräten an. Voraussetzung hierfür ist jedoch die meist mehrjährige Bindung des Kunden an das entsprechende Mobilfunknetz. Die mit dem verbilligten Verkauf der Mobiltelefone verbundenen Aufwendungen zog die Klägerin in vollem Umfang steuerwirksam von ihrem Ergebnis ab. Dem trat das Finanzamt entgegen und vertrat die Auffassung, dass die steuerliche Wirkung der Aufwendungen durch Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens über mehrere Jahre zu verteilen sei, weil sie mit künftigen Einnahmen aus den Mobilfunkverträgen in Zusammenhang stünden. Im Rahmen von Klage und Revision trug die Klägerin unter anderem vor, das beklagte Finanzamt sei an die Bilanzierung gebunden, da sie wegen unklarer Rechtslage jedenfalls kaufmännischer Sorgfalt entsprach.

Entscheidung
Dem Großen Senat des BFH wurde daher die Frage vorgelegt, ob der sogenannte subjektive Fehlerbegriff Anwendung finde, ob also die vom Steuerpflichtigen für zutreffend gehaltene Bilanzierung für das Finanzamt Bindungswirkung entfalte. Der Große Senat verneinte die Frage. Er führte aus, dass es für die materielle Rechtslage nicht entscheidend sein könne, ob der Bilanzierungspflichtige Bilanzpositionen für richtig hält oder halten darf. Daher könne auch der vom Bilanzierungspflichtigen redlicherweise gewählte Bilanzansatz das Finanzamt nicht davon abhalten, den materiell richtigen Bilanzansatz bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Das Finanzamt müsse nämlich, um die Gesetzmäßigkeit und Gleichheit der Besteuerung sicherzustellen, den materiell richtigen Gewinn besteuern.

Konsequenz
Der Große Senat hat mit der Entscheidung den subjektiven Fehlerbegriff – jedenfalls bezogen auf Rechtsirrtümer – aufgegeben. Es bleibt abzuwarten, ob auch im Bereich der Tatsachenirrtümer künftig eine Abkehr vom subjektiven Fehlerbegriff erfolgt.